Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 28. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom 6. Oktober 2021 (IA210207-T)
Erwägungen: 1. B._____ leitete mit Gesuch vom 30. August 2021 beim Friedensrichteramt Opfikon ein Schlichtungsverfahren gegen A._____ ein (act. 5). In diesem Verfah- ren setzte das Friedensrichteramt B._____ mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 5; act. 4). 2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 gelangte A._____ an die II. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). In diesem Schreiben nimmt A._____ einzig zur Hauptsache Stellung. Er führt zusammengefasst aus, er wi- dersetze sich kategorisch dem Antrag von B._____ auf Zahlung von Fr. 1'350.--. Er habe den Vertrag vom 18. Mai 2010 über den Gesamtbetrag von Fr. 2'700.-- mit Zahlungen von zwei Raten über Fr. 1'350.-- am 26. Oktober 2011 und am 29. März 2012 erfüllt (act. 2). Er habe keine anderen als die im Vertrag vereinbar- ten kostenlosen Karten drucken lassen. Im Laufe der Jahre habe er erfolglos ver- sucht, Herrn B._____ telefonisch oder sogar per Einschreiben zu erreichen, um diesen Sachverhalt zu klären, aber leider ohne Erfolg. In jedem Fall sei die Forde- rung verjährt. Er hoffe, dass diese Situation endlich geklärt werden könne (act. 2). 3. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 6. Oktober 2021 erheben will. Ohnehin würde es ihm an der dafür notwendigen Beschwer fehlen, weil die Frist für den Kostenvorschuss nicht ihm, sondern B._____ angesetzt wurde, so dass gegebenenfalls auf eine Beschwerde von ihm nicht einzutreten wäre. Aus diesem Grund ist das Verfahren abzuschreiben und das Schreiben von A._____ vom 14. Oktober 2021 an das Friedensrichteramt zu überweisen. Kosten sind umstän- dehalber keine zu erheben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben und das Schreiben von A._____ vom 14. Oktober 2021 wird an das Friedensrichteramt Opfikon überwiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an B._____ unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und act. 2 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'350. –. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 29. Oktober 2021