Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 18. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadtpolizei Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 15. September 2021 (GV.2021.00271 / SB.2021.00322)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 6. Juli 2018 hatte sich B._____ wegen A._____ (Beklagter und Be- schwerdeführer, fortan Beklagter), dessen Freundin sie war und mit dem sie da- mals zusammenwohnte, an die Stadtpolizei Zürich (Klägerin und Beschwerde- gegnerin) gewandt. Sie hatte sich Sorgen gemacht, der Beklagte könnte sich et- was antun. Daraufhin rückte eine Streifenwagenbesatzung der Polizei aus und es wurde ein SOS-Arzt für die Überprüfung betreffend eine allfällige fürsorgerische Unterbringung beigezogen. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten entschied der beigezogene Arzt, eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik sei nicht not- wendig. Bei der streitgegenständlichen Forderung handelt es sich um die Kosten der ärztlichen Konsultation resp. Abklärung vom 6. Juli 2018. Die Klägerin hatte die Arztrechnung über Fr. 436.20 in der Folge beglichen und die Forderung der Ärztekasse an sich abtreten lassen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/2-4; act. 2/5). Nachdem der Beklagte die gestellte Rechnung nicht bezahlt hatte, stellte die Klägerin am 28. September 2020 ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 361.20 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2020 sowie Mahnkosten von Fr. 20.00 (act. 6-10). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. ... vom 29. September 2020 wurde dem Beklagten am 5. Oktober 2020 zugestellt (act. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 361.20 nebst 5% Zins seit dem 1. August 2020 zu bezah- len. Zudem verlangte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung- Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 29. September 2020), alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten (act. 1 S. 2). Am 26. Juli 2021 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhand- lung auf den 15. September 2021, 11.30 Uhr, vorgeladen (act. 3). Zur Schlich- tungsverhandlung erschienen zwei bevollmächtigte Vertreter der Klägerin, welche das gestellte Rechtsbegehren dahingehend ergänzten, dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, der Klägerin auch die Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu bezahlen (act. 6). Der Beklagte erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht (act. 7 S. 1).
Mit unbegründetem Urteil vom 15. September 2021 entschied das Friedensrich- teramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9 (fortan Friedensrichteramt), wie folgt (act. 8 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 361.20 nebst 5% Zins seit 01.08.2020 und CHF 33.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbe- fehl vom 29.09.2020) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 125.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. [Schriftliche Mitteilung]. 5. [Hinweis Begründung / Rechtsmittelbelehrung]." 1.3. Innert laufender Frist, um eine Begründung des Urteils vom 15. September 2021 zu verlangen, gelangte der Beklagte mit als "Beschwerde" betiteltem Schreiben vom 25. September 2021 an das Friedensrichteramt (act. 9 und act. 11-12). Daraufhin begründete das Friedensrichteramt den Entscheid (act. 13 = act. 17). Der Beklagte nahm den begründeten Entscheid am 29. September 2021 entgegen (act. 14).
ten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.00 für das Beschwer- deverfahren angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 21). Der Beklagte reichte seine Beschwerde vom 12. Oktober 2021 mit Unterschrift verse- hen innert Frist ein und er leistete auch den erhobenen Kostenvorschuss fristge- recht (act. 22-25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleinga- ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetre- ten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er wer- de den geforderten Betrag bezahlen, was aber ausdrücklich keine Anerkennung der Schuld darstelle. Mit seiner Beschwerde bezwecke er, den Kostenverursacher korrekt zu identifizieren. Er wünsche eine präzise Identifikation desselben auf- grund des relevanten Polizeirapports vom 12. Dezember 2018. Ihm sei in erster Linie aufgefallen, dass nicht sämtliche Personen, welche an besagtem Abend präsent gewesen seien, aufgeführt seien. Er bezweifle, dass B._____ für die ent- standenen Kosten "zu verantworten sei". In seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte im Weiteren, dass die Klägerin den Polizeirapport vom 12. Dezember
2018 über den Vorfall vom 6. Juli 2018 zur "Entscheidungs-Grundlage" einge- reicht habe. Ihm sei der Rapport trotz Anfrage zur Akteneinsicht nie vorgelegt worden. Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass sich die ursprüngliche Forderung auf Fr. 461.20 belaufen habe, anscheinend durch eine der "anwesen- den Parteien" eine Teilzahlung von Fr. 100.00 geleistet worden sei, woraufhin die Klägerin "die ungerechtfertigte sowie ordentliche Betreibung" in der Höhe von Fr. 361.20 eingeleitet habe. Sodann macht der Beklagte Ausführungen zum pro- visorischen Rechtsöffnungstitel (act. 23 S. 2 f.). 4.2.1. Eine Streitsache wird mit Einreichen des Schlichtungsgesuches rechts- hängig gemacht (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Im daraufhin durchgeführten Schlichtungs- verfahren besteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht an der Schlichtungsverhandlung, so ist sie säumig. Fernbleiben darf der Schlichtungsverhandlung nur, wer sich auf einen Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO (zum Beispiel ausserkanto- naler/ausländischer Wohnsitz, Krankheit, Alter) berufen kann und sich gleichzeitig an der Verhandlung vertreten lässt. Der Beklagte erschien zur Schlichtungsver- handlung vom 15. September 2021 nicht (act. 7 S. 1). Er berief sich weder ge- genüber dem Friedensrichteramt auf einen Dispensationsgrund noch macht er in seiner Beschwerde einen solchen geltend. Es ist damit von der (unentschuldigten) Säumnis des Beklagten anlässlich der friedensrichterlichen Verhandlung vom 15. September 2021 auszugehen. 4.2.2. Art. 206 Abs. 2 ZPO regelt die Folgen bei Säumnis der beklagten Partei: Die Schlichtungsbehörde verfährt so, wie wenn keine Einigung zustande gekom- men wäre, d.h. Art. 209 bis Art. 212 ZPO kommen zur Anwendung. Vorausgesetzt ist, dass in der Vorladung die entsprechenden Säumnisfolgen angedroht wurden (ZK ZPO-H ONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 206 N 6). Dies ist vorliegend erfüllt; der Beklagte wurde in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung explizit darauf hin- gewiesen, dass – sollte er der Verhandlung unentschuldigt fernbleiben – entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt würde (act. 3). Die Vorladung ging dem Beklagten zu (act. 5).
Bei einem Streitwert von bis zu Fr. 2'000.00 kann das Friedensrichteramt in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin stellte anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2021 einen Antrag auf Ent- scheid (act. 7 S. 2). Es sind sämtliche Voraussetzungen für das Entscheidverfah- ren der Schlichtungsbehörde erfüllt. Als Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes steht aufgrund der Streitwertgrenze lediglich die Beschwer- de zur Verfügung (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO), in welcher neue Anträge und Tatsachenbehauptungen – wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. 3.) – ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Damit kommt der Beklagte mit sei- nen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die er ohne Weiteres dem Frie- densrichteramt hätte vortragen können, zu spät. Insbesondere können sein Ver- langen um Identifikation des Kostenverursachers und seine Beanstandung zu von der Klägerin eingereichten Belegen (Polizeirapport) im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen ist unklar, was er mit Bezug auf das Ergebnis daraus ableiten will. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die vo- rinstanzliche Begründung richtet, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Hin- sichtlich der vom Beklagten angesprochenen Akteneinsicht ist festzuhalten, dass aus seinen Ausführungen nicht klar wird, wann und von wem er die Vorlage des Polizeirapportes vom 12. Dezember 2018 (ohne Erfolg) verlangt hat. Der Beklagte konnte seiner Eingabe vom 25. September 2021 die Dokumente (inklusive Poli- zeirapport) jedoch anfügen (act. 12). Von einer Verweigerung der Akteneinsicht im friedensrichterlichen Verfahren ist demzufolge nicht auszugehen. Auch zielen die Ausführungen des Beklagten zu den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel ins Leere, wurde der in der Betreibung-Nr. ... erhobene Rechtsvorschlag vom Friedensrichteramt doch nicht gestützt auf das Vorliegen eines solchen beseitigt, sondern musste die Klägerin zunächst ihren Anspruch in Anwendung von Art. 79 SchKG im ordentlichen Zivilprozess geltend machen, um einen (definitiven) Rechtsöffnungstitel zu erhalten und den Rechtsvorschlag be- seitigen lassen zu können (vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Soweit der Beklagte schliesslich darauf hinweist, die Klägerin mache eine um Fr. 100.00 geringere als die "ursprüngliche" Forderung geltend, ist auf seine Aus-
führungen nicht einzugehen, weil nur die Forderung über Fr. 361.20 Gegenstand des Schlichtungs- und Beschwerdefahrens bildet. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem Gesag- ten abzuweisen ist , soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.00 festzulegen und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten in der- selben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt, dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 361.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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