Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, i Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht (Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8 (GV.2021.00102)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine nachbarrechtliche Streitigkeit ein (Vi-Urk. 1; die Beklagte ist eine Stock- werkeigentümergemeinschaft und die Klägerin ist Eigentümerin einer Stockwerk- einheit der Beklagten). Am 28. September 2021 ersuchte die Klägerin die Vor- instanz um Akteneinsicht in das vorliegende sowie zehn weitere Schlichtungsver- fahren (Vi-Urk. 19). Am 29. September 2021 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Vi-Urk. 20) und gleichentags wurde die Klagebewilligung (Vi-Urk. 21) aus- gestellt und der Klägerin zugestellt (Vi-Urk. 22). b) Am 3. Oktober 2021 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine Beschwer- de "wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Bezug auf Akten Ein- sicht" ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Das Friedensrichter Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mein Gesuch um Akten Einsicht vom 28. September 2021 gutzuheissen und mir Akten Ein- sicht im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021. 00054, GV.2021.00055, GV.2021.00129, GV.2021.00184, GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 zu gewähren. 2 – Das Friedensrichter Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir auf Verlan- gen, Kopien der Akten bzw Aktenstücke im Bezug auf GV.2021.00049, GV.2021.00052, GV.2021.00053, GV.2021.00054, GV.2021.00055, GV.2021. 00129, GV.2021.00184, GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 auszuhändigen. 3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Friedens- richteramt Kreis 7." c) Für die elf verschiedenen vorinstanzlichen Verfahren musste je ein ei- genes Beschwerdeverfahren angelegt werden (Geschäfts-Nummern RU210085- O bis RU210095-O). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, sie habe die Friedensrichterin am 28. September 2021 schriftlich um Akten- einsicht in diesen elf Verfahren gebeten (in sieben davon hatte die Schlichtungs-
verhandlung am 14. September 2021 stattgefunden, in vier am 29. September 2021). An der Schlichtungsverhandlung vom 29. September 2021 habe ihr die Friedensrichterin mitgeteilt, die Akten der am 14. September 2021 verhandelten Verfahren seien nicht vor Ort und die Akten der am 29. September 2021 verhan- delten Verfahren würden nur ihre eigenen Einlegerakten enthalten. Dies scheine jedoch nicht glaubwürdig zu sein und es sei klar, dass die Friedensrichterin ihr keine Einsicht in jene Akten habe gewähren wollen. Dies sei eine Rechtsverwei- gerung. Wie von BA210005 bekannt, sei es sodann absolut unmöglich, von der Friedensrichterin Kopien der Akten zu erhalten (Urk. 1 S. 1-2). b) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspiel- raum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, wes- halb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsver- zögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, allenfalls innert Frist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift nicht geltend, dass die Vorinstanz einen Entscheid hätte fällen sollen bzw. können und dies nicht getan habe. Sie macht damit inhaltlich gar keine Rechtsverzögerung bzw. - verweigerung geltend. Die von ihr beanstandete angebliche Verweigerung der Ak- teneinsicht kann nicht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Oberge- richt geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdevorbrin- gen der Klägerin letztlich blosse Vermutungen darstellen ("nicht glaubwürdig"; Urk. 1 S. 2). Tatsächlich waren in allen elf Verfahren keine Einlegerakten der Be- klagten enthalten (nur die Vollmacht des beklagtischen Rechtsvertreters und des- sen Mitteilung, nicht zur Schlichtungsverhandlung zu kommen; Vi-Urk. 3 und 18). Dass von der Friedensrichterin keine Kopien erhalten werden könnten, wird so- dann schon dadurch widerlegt, dass die Klägerin am 8. September 2021 um Ko- pien ihrer eigenen Rechtsbegehren gebeten hatte und ihr diese umgehend zuge- stellt wurden (vgl. RU210085-O Vi-Urk. 21 und 22). Auch eine Aufsichtsbe- schwerde (an die zuständige Instanz, vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG) wäre daher kaum erfolgversprechend. 3. a) Die Friedensrichterin hat den Streitwert des vorliegenden Verfah- rens auf über Fr. 1'000.--, jedoch höchstens Fr. 10'000.-- geschätzt (Vi-Urk. 21 S. 2), was beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist unter Berücksichtigung der elf praktisch gleich lautenden Ent- scheide auf Fr. 100.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 1 und § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Das Doppel der Beschwerdeschrift wird im Beschwerdeverfahren RU210085-O zugestellt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Zürich, 29. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm