Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. Januar 2022
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Bassersdorf vom 10. September 2021 (GV.2020.00017 / SB.2021.00022)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 stellte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Bassersdorf folgendes Begehren (Urk. 4 S. 2): Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Be- trag von Fr. 10'697.30 inklusive Spesen und Gebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 zog C._____ im Namen der Klägerin per E-Mail an das Friedensrichteramt Bassersdorf die Betreibung zurück (Urk. 12). Der Friedensrichter nahm diese Eingabe als Klagerückzug entgegen und schrieb in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2021 das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab. Er setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 425.– fest und auferlegte diese der Klägerin (Urk. 14 S. 1 = Urk. 17 S. 1). b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2021 (am 20. September 2021 der Post übergeben) Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2021 mit dem (sinngemässen) Antrag, Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung sei aufzuheben; die Kosten des Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) aufzuerlegen. Sie führ- te dazu in der Beschwerdeschrift aus, dass die Kosten dem Beklagten aufzuerle- gen seien, da sie sich bereits dazu entschieden habe, die Klage zurückzuziehen und ihre Forderung vollumfänglich abzuschreiben (Urk. 16) c) Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf wurden beigezogen (Urk. 1-15). 2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungs- verfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zu- rückzieht. Wie die Klägerin in der von ihrem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 14. September 2021 anerkannte, zog sie
ihre Klage zurück (Urk. 16). Zudem liegt keine Vereinbarung der Parteien vor, gemäss welcher die Kosten des Schlichtungsverfahrens durch den Beklagten zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb sodann die vom Friedensrichter festgelegte Höhe der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder ei- ne Stellungnahme des Friedensrichteramtes Bassersdorf einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 425.– gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtrie- be ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 16, sowie an das Friedensrichteramt Bassersdorf, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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