Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 17. Juni 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung, Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 12. Mai 2021 (GV.2021.00033)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2021 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Dübendorf ein Schlichtungs- gesuch ein, mit welchem er sinngemäss die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.00 wegen missbräuchlicher Kündigung sowie die Ver- pflichtung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Ausstel- lung eines dem Zwischenzeugnis entsprechenden Arbeitszeugnisses geltend machte (Urk. 5/1 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2021 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, unter Hinweis auf die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Urk. 5/14). Mit E-Mail vom 14. April 2021 teilte der Kläger mit, dass er von der Maskentragpflicht befreit sei. Auf Auf- forderung des Friedensrichters C._____ (fortan Friedensrichter) hin reichte der Kläger mit E-Mail vom 7. Mai 2021 ein Arztzeugnis vom 19. Oktober 2020 ein, das ihn wegen chronischen Asthmas von der Maskentragpflicht dispensiert. Gemäss dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr verlangte der Friedensrichter die Vorlage ei- nes aktuellen Arztzeugnisses sowie einer Bestätigung eines negativen PCR- oder Schnelltests vor der Verhandlung, welche Sicherheitsmassnahmen vom Kläger unter Hinweis auf die Covid-19 Verordnung sinngemäss als unnötig, unwissen- schaftlich und ungesetzlich bezeichnet wurden (Urk. 5/11; vgl. auch Urk. 5/12). Nachdem der Kläger den Auflagen des Friedensrichters zu Beginn der Schlich- tungsverhandlung vom 12. Mai 2021 nicht nachgekommen war, wurde die Ver- handlung abgebrochen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1 und Urk. 5/13). Gleichentags er- liess der Friedensrichter eine Verfügung, mit welcher er dem Kläger eine Frist bis 25. Mai 2021 zur Nachreichung der verlangten Unterlagen ansetzte unter der An- drohung, dass bei Säumnis auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Zudem wurde das Verfahren bis 25. Mai 2021 sistiert (Urk. 5/12 = Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel), eingegangen am 26. Mai 2021, erhob der Kläger innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2021 und stellte zugleich ein Ausstandsbegehren gegen den Friedens- richter. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er leide von Ge-
burt an unter chronischem Asthma, weshalb er gemäss ärztlichem Zeugnis von der Maskentragpflicht dispensiert sei. Die vom Friedensrichter verlangten Unter- lagen - ein aktuelles Arztzeugnis sowie ein aktueller PCR-Test - liessen sich nicht aus der Covid-Verordnung ableiten, worauf er den Friedensrichter hingewiesen habe. Dieser habe ihn aber wissen lassen, dass er hier die Regeln mache, und habe die Durchführung der Verhandlung verweigert. Zudem sei der Friedensrich- ter von Angst geleitet. Aus diesen Gründen sei der Friedensrichter für ihn nicht mehr tragbar und er halte ihn für befangen (Urk. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 trat der Friedensrichter auf das Schlichtungsgesuch androhungsgemäss nicht ein, auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 5/13). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 15). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als gegen- standslos und zudem als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den Prozess- voraussetzungen gehören unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die Frage, ob der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Kann der durch das Rechtsmittel angestrebte Nutzen bereits von vornherein nicht mehr erreicht werden, ist auf die Beschwerde mangels aktu- ellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse dagegen erst während laufendem Rechtsmittelverfahren dahin, ist das Verfahren gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2019, N 320 m.w.H.).
3.2. Bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2021 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche sind im Allgemeinen nur unter der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Verfahrenssistierung kann hingegen auch ohne das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO). 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Friedensrichter nicht zustän- dig ist (Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 lit. c GOG/ZH). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Was die Verfahrenssistierung bis 25. Mai 2021 betrifft, so war diese zu- folge Zeitablaufs bereits beendet, als die Beschwerde am 26. Mai 2021 bei der beschliessenden Kammer einging. In dieser Hinsicht fehlte es dem Kläger daher von Anfang an am erforderlichen Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Be- schwerde. 4.3. Hinsichtlich der Fristansetzung zur Beibringung eines aktuellen Arzt- zeugnisses sowie der Bestätigung eines negativen PCR- oder Schnelltests war das Rechtsschutzinteresse des Klägers bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegeben, zumal der Friedensrichter diesbezüglich ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch im Falle der Säumnis des Klägers angedroht hatte (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO); der Kläger hat in seiner Eingabe auch keinen Aufschub beantragt. Das Rechtsschutzinteresse fiel mit dem Nichteintreten auf das Schlich- tungsgesuch vom 27. Mai 2021 (Urk. 5/13) nachträglich dahin, da damit das vorinstanzliche Verfahren beendet wurde. Mithin wurde das Rechtsschutzinteres- se an der Beurteilung der angefochtenen Verfügung durch den Erlass des Pro- zessendentscheids überholt. Dies hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwer- de gegenstandslos geworden ist. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang auf die laufende Rechtsmittelfrist gegen den Endentscheid der Vorinstanz zu verweisen.
4.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO), soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Schlichtungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00. Dieses ist daher kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Mangels Anträgen sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1 - 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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