Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Mai 2021 (ED210011-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021, tags darauf zur Post gegeben, ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) im Hinblick auf die angestrebte Einforderung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Scheidungsurteil vom 27. Juni 2013 (Urk. 2/1) bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3 S. 4 f. = Urk. 6 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren (Urk. 5). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin wolle ausstehende Unterhaltsbei- träge gegen ihren früheren Ehemann geltend machen. Der ihr zustehende An- spruch sei allerdings bereits im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2013 festgesetzt worden. Vorliegend gehe es demnach nicht darum, in einem bevorstehenden Hauptprozess die Leistungspflicht einer Gegenpartei zu beurteilen. Vielmehr beabsichtige die Gesuchstellerin, den bereits festgesetzten Leistungsanspruch durchzusetzen und vollstrecken zu lassen. Die Vollstreckung eines auf eine Geldzahlung lautenden Entscheides richte sich nach den Bestim- mungen des SchKG (vgl. Art. 335 Abs. 2 ZPO). Mithin könne die Gesuchstellerin ohne Einleitung eines Zivilprozesses beim zuständigen Betreibungsamt ein Be- treibungsbegehren gegen ihren Ex-Ehemann einreichen und ihm einen Zahlungs- befehl zustellen lassen. Daher fehle es an der Voraussetzung, dass ein Schlich- tungsverfahren bzw. ein Prozess später mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tat- sächlich anhängig gemacht werde. Somit fehle es der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt an einem rechtlich geschützten Interesse für die Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung. Auf ihr Gesuch sei daher nicht einzutreten. Abgesehen davon könne dem Gesuch auch darum kein Erfolg beschieden sein, da die Ge- suchstellerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge und nicht geltend ma- che, diese habe die Deckung abgelehnt (Urk. 6 S. 3 f.). 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, inzwischen habe ihr früherer Ehemann in der ein- geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Dies bedeute, dass der Rechts- vorschlag gerichtlich in einem Schlichtungsverfahren beseitigt werden müsse. Dazu sei sie auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen (Urk. 5). Die Gesuchstellerin stützt ihr Vorbringen auf unzulässige Noven (vor Vorin- stanz hatte sie die Betreibung noch nicht erwähnt [Urk. 1]), weshalb es von vorn- herein nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon erweist es sich auch in der Sache als unbegründet.
So wurden die der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge bereits in ei- ner Vereinbarung der früheren Eheleute festgesetzt, welche mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Juni 2013 ge- nehmigt wurde (Urk. 2/1 S. 2 ff.). Entsprechend verfügt die Gesuchstellerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), so dass der Rechtsvorschlag ihres früheren Ehegatten entgegen ihrer sinngemässen Ansicht nicht über eine Zivilklage nach Art. 79 SchKG, sondern nur im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG beseitigt werden kann, für das ein Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist (Art. 198 lit. a ZPO). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für ein unnötiges und überdies aussichtsloses, da eine rechtskräftig entschiedene Sache (Urk. 2/1; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) betreffendes Schlichtungs- bzw. Erkenntnisverfahren verweigerte. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, im Zeitpunkt der Scheidung habe sie noch nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb damals kei- nerlei Versicherungsdeckung bestanden habe. Die entsprechende Police habe sie vielmehr erst im Jahr 2018 abgeschlossen (Urk. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie damit geltend machen will, die Rechtsschutzversicherung komme nicht für die Kosten der Vollstreckung des Urteils vom 27. Juni 2013 auf. Das Vollstre- ckungsverfahren ist jedoch vom dem genannten Urteil zugrundeliegenden Er- kenntnisverfahren zu unterscheiden. Weshalb die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für das nach Abschluss der Police eingeleitete Vollstre- ckungsverfahren verweigern sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entspre- chend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewährung der bean- tragten unentgeltlichen Rechtspflege auch mit Verweis auf die bestehende Rechtsschutzversicherung verweigerte, zumal die Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung (auf Finanzierung der Prozesskosten) denjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.1. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen. 5.2. Die Gesuchstellerin hat nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO und Urk. 5). Einem solchen Gesuch wäre indes zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 35'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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