Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 27. April 2021 (GV.2021.00126)
Erwägungen: 1. a) Am 23. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit den fol- genden Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2) ein: "1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung vom 12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF11,000 an die Beklagte nichtig sei. 2 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung der Beklagte vom 12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF2,000 an die Klägerin nichtig sei. 3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Mit Verfügung vom 27. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Mai 2021 fristgerecht (Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Verfügung vom 29.04.2021 im Bezug auf GV.2021.00126 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 – Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei von CHF420 auf CHF85 zu reduzieren. 3 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die korrigier- te Verfügung mit dem Rechtsbegehren darauf sowie auch mit eine Bestäti- gung ob dies eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensgerichtliche Streitigkeit ist und das Streitwert erneut zuzustellen. 4 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, ihre Gericht- liche Fragepflicht gemäss Art 56 ZPO auszuüben und mich aufzufordern, ei- nen Streitwert zu nennen. 5 – Alles unter Kosten zu Lasten der Beklagte." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. b) Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin, für das Schlichtungsverfahren sei mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.-- zu rechnen. Dafür sei gemäss Art. 98 ZPO ein Vorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 1). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde – soweit in Bezug auf die an- gefochtene Verfügung von Belang – im Wesentlichen geltend, in der angefochte- nen Verfügung sei kein Streitwert genannt. Sie (die Klägerin) habe im Schlich- tungsgesuch keinen Streitwert genannt. Die Vorinstanz hätte daher zuerst den Streitwert bei ihr nachfragen müssen. Aus dem Schlichtungsgesuch sei ersicht- lich, dass der Streitwert Fr. 2'000.-- betrage, denn sie bestreite die Rechnung der Beklagten über Fr. 2'000.-- an sie; sie habe kein geschütztes Interesse, die Rech- nungen der anderen Stockwerkeigentümer zu bestreiten. Für ein Schlichtungsver- fahren mit einem Streitwert von Fr. 2'000.-- betrage die Gebühr inklusive Schlich- tungsverhandlung Fr. 270.--. Da die beklagte Partei bzw. die einzelnen Stockwer- keigentümer nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheinen würden, betrage die Gebühr ohne Verhandlung Fr. 85.-- (Urk. 1 S. 2 ff.). d) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soweit sich das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme be- zieht, ist der Streitwert letztlich vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 23. April 2021 enthält zwei bezifferte Rechtsbegehren: Zum einen soll eine Rechnung über Fr. 11'000.-- nichtig erklärt werden, zum andern eine Rechnung über Fr. 2'000.-- (Vi-Urk. 1 S. 2). Aus der dem Schlichtungsgesuch beigelegten Rechnung ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- ein Teil der Rechnung von Fr. 11'000.-- ist. Auch wenn daher die bei- den im Rechtsbegehren genannten Beträge nicht zusammengezählt würden,
ergibt sich immer noch ein Streitwert von Fr. 11'000.--. Dass die Klägerin in ihrer Beschwerde vorträgt, sie bestreite nur die Rechnung von Fr. 2'000.-- an sie und habe kein Interesse, die Rechnungen der übrigen Stockwerkeigentümer zu be- streiten, beschlägt die Begründetheit der Klage, ändert jedoch nichts daran, dass sie mit ihrem Schlichtungsgesuch die Nichtigerklärung der gesamten Rechnung über Fr. 11'000.-- verlangt hat. Damit bestanden für die Festsetzung des Kosten- vorschusses keine Unklarheiten, welche durch Fragen hätten geklärt werden müssen. Für einen Streitwert von Fr. 11'000.-- (wie auch für einen solchen von Fr. 13'000.--) beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.-- bis Fr. 615.-- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Ob schliesslich eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird, ist für die Höhe des Kostenvor- schusses irrelevant. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 335.-- (Fr. 420.-- ./. Fr. 85.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm