Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. August 2021 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 17. März 2021 (GV.2021.00039 / SB.2021.00067)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Frie- densrichteramt), am 9. Februar 2021 (Eingangsdatum) ein Schlichtungsgesuch ein. Im Schlichtungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzu- stellen, dass C._____ ohne Genehmigung der Beklagten und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die D._____ AG beauftragt habe, eine Glasplatte in der Loggia im 3. OG an der B.-strasse ..., ... Zürich, zu erset- zen (1), dass C. dadurch mehrfach gegen das Reglement der Stockwerkei- gentümergemeinschaft verstossen habe (2) und dass der Verwalter E._____ sei- ne Pflichten gemäss Art. 712s ZGB verletzt habe, indem er keine Massnahmen gegen C._____ ergriffen habe (3). Weiter beantragte sie, die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, für die Ersetzung der Glasplatte zu bezahlen (4), "die Klä- ger" für Reinigungskosten von CHF 1'000.– in Bezug auf Loggia im 2. OG zu ent- schädigen (5), den Verwalter abzuberufen (6) und C._____ aus der Stockwerkei- gentümergemeinschaft auszuschliessen (8). Zudem sei der Verwalter gerichtlich abzuberufen (7) (vgl. act. 5/1 und act. 5/10). 1.2 In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. März 2021 vorgeladen, zu welcher nur die Beschwerdeführerin erschien (vgl. act. 5/11 S. 2). 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge die Klagebewilligung ausgestellt und es wurden ihr – ausgehend von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit – – die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– auferlegt (vgl. act. 5/12 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin Be- schwerde mit folgendem Antrag: "Die Kosten in Bezug auf das Schlichtungsver- fahren GV.2021.00039 sind von CHF 420 auf CHF 100 zu reduzieren".
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-14). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. 6) wurde von der Be- schwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Dieser ist eingegangen (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Akteneinsichtsgesuch 2.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 (act. 8) ersucht die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und stellt in Aussicht, in der Folgewoche anzurufen, um einen Termin (hierfür) zu vereinbaren (vgl. act. 8 S. 2). Die Be- schwerdeführerin rief indes bei der Kammer nicht an und nahm keine Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin hat bereits Kenntnis davon, dass es ihr – wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien – freisteht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Gebühr) Fotoko- pien der Akten zu erstellen resp. nach betrieblicher Möglichkeit erstellen zu lassen (vgl. statt vieler OGer ZH PQ200033 m.w.H.). 2.2 Bezugnehmend auf diese Eingabe vom 12. Juni 2021 ist die Beschwerde- führerin zudem darauf hinzuweisen, dass die Klagebewilligung (GV.2021.00040) Gegenstand eines Verfahrens der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bildet (vgl. Geschäfts-Nr. RU210048). 3. Kostenbeschwerde 3.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid in der Klagebewilligung (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) ist selbstständig mit (Kosten-)Beschwerde an das Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG). 3.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen und hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der
Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2; siehe auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2). Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/12 i.V.m. act. 5/14 i.V.m. act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 420.– auf Fr. 100.–, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle und sinngemäss eventualiter auf Fr. 250.–, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle (vgl. act. 2). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen. 3.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- F REBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Beim Eingriff in Angemessenheits- entscheide auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhal- tung. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, es gelte die Mindestgebühr von Fr. 100.– für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, weil die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen sei und keine Schlichtung stattgefunden habe (vgl. act. 2 Rz. 4-6). An- sonsten sei davon auszugehen, dass der Streitwert den Reinigungskosten von Fr. 1'000.– entspreche, und die Gebühr sei auf Fr. 250.– festzusetzen (a.a.O., Rz. 7). 3.4 Das Friedensrichteramt ist davon ausgegangen, dass es sich um eine nicht- vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. act. 4 S. 2). Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Natur zu betrachten (vgl. etwa BGer 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 1.1 m.w.H.). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung jedenfalls immer dann vor, wenn mit der Klage letztlich und überwie- gend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Rechtsbegehren im Wesentli- chen die Feststellung von Reglementsverstössen seitens der erwähnten Stock- werkeigentümerin, von Pflichtverletzungen seitens des Verwalters E., den Ausschluss der erwähnten Stockwerkeigentümerin aus der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft und (abermals) die Abberufung des Verwalters E.. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor- liegen soll (vgl. OGer ZH RU210055 E. 3.4 [Ausschluss eines Stockwerkeigentü- mers] und statt vieler BGer 5C.243/2004 vom 2. März 2005, E. 1 [Abberufung ei- nes Verwalters]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht der Streitwert nach dem Gesagten aber nicht einzig in den Reinigungskosten von Fr. 1'000.–. Viel- mehr hat bereits der Streit um den Ausschluss eines Miteigentümers aus der Ge- meinschaft der Stockwerkeigentümer als Streitwert den Wert des betreffenden Miteigentumsanteils (vgl. OGer ZH RU210055 E. 3.4), der weder unter Fr. 1'000.– noch unter Fr. 10'000.– liegen dürfte. Zudem stellt der Zeitaufwand lediglich eines von mehreren Kriterien für die Bemessung der Gebühr gemäss Gebührenverord- nung dar (vgl. bereits OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021, E. 2.3.2) und be- steht im Übrigen nicht nur aus dem Aufwand für die Durchführung der Schlich- tungsverhandlung, sondern namentlich auch aus dem Aufwand für deren Vorbe- reitung. Eine Erhöhung der Gebühr fällt indes aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ausser Betracht. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 2. September 2021