Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes ... + ..., vom 6. April 2021 (GV.2021.00104/SB.2021.00122)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsbegehren gegen die Be- klagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1): " Der/Die Beklagte sei zu verpflichten, dem /der Kläger(in) zu bezahlen: Forderungssumme: CHF 809.95 nebst Zins zu 5% Aufgelaufener Zins: CHF Verwaltungskosten: CHF 278.00 Überprüfung der Adresse: CHF 30.00 Betreibungskosten: CHF 53.30 und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamt Zürich 3, 8036 Zürich, zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des/der Beklagten." 1.2. Mit Schreiben vom 23. März 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 6. April 2021 vor (Urk. 8). Die Vorladung wurde dem Geschäftsführer der Beklagten am 25. März 2021 zugestellt (Urk. 11). 1.3. Zur Schlichtungsverhandlung am 6. April 2021 erschien lediglich die Kläge- rin, die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Urk. 14). Gleichen- tags erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 14 S. 2 = Urk. 18 S. 2 = Urk. 24 S. 2): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 809.95 nebst 5% Zins seit 17.08.2020 und CHF 55.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbe- fehl vom 16.09.2020) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung)
1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2021 lehnte die Beklagte den "Urteilsvorschlag" der Vorinstanz ab und erhob Widerklage (Urk. 17). Gegen das in der Folge den Par- teien in begründeter Form zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. April 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 1): " 1. Das vorinstanzliche Urteil sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1000.– we- gen der Intervention und Fallbetreuung durch die Geschäftsführer zu ent- schädigen und dazu soll die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vorinstanz tragen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 7. Oktober 2019 einen Vertrag betreffend mobiles Marketing und Webapplikationen abgeschlossen (Urk. 2). Die klagende Partei habe vereinbarungsgemäss auf ihrer Webapplikation die Dienst- leistungen der beklagten Partei angeboten (Urk. 3) und auch solche Dienstleis- tungen abgewickelt (Urk. 5). Mit Datum vom 7. Juli 2020 habe die klagende Partei der beklagten Partei die Rechnung aus den vereinbarten Dienstleistungen mit ei- nem Saldo von CHF 809.95 präsentiert (Urk. 4). Die Rechnung sei in der Folge unbezahlt geblieben, worauf die klagende Partei die Betreibung Nr. 2 beim Be-
treibungsamt Zürich 11 eingeleitet habe. Die beklagte Partei habe ohne Grundan- gabe Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7). Nachdem die beklagte Partei der Schlichtungsverhandlung trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung unentschul- digt ferngeblieben sei (Urk. 11), habe die klagende Partei Antrag auf Entscheid gestellt, welchem stattgegeben worden sei (Urk. 13). Gemäss Artikel 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand den Sitz der Klägerin vereinbart (Urk. 1). Die örtliche Zuständigkeit liege somit vor (Urk. 24 S. 2). 4.1. Die Beklagte rügt, das Friedensrichteramt ... + ... sei für das Schlichtungs- verfahren gar nicht zuständig gewesen, da sie ihr Domizil damals an der C.- Strasse ... in ... Zürich gehabt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, dass sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (Urk. 23 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatten die Parteien unbestrittener- massen schriftlich einen ausschliesslichen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin vereinbart (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. XII/5). Dies ist nach Art. 17 ZPO ohne weiteres zu- lässig, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beklagte damit auf ei- nen zwingenden Gerichtsstand verzichtet hätte. Die Klägerin hat ihr Domizil ge- mäss Handelsregistereintrag an der D.-Strasse ... in ... Zürich (vgl. www.zefix.ch und Urk. 12 S. 2) und damit im Stadtkreis ... (vgl. https://www.maps.stadt-zuerich.ch). Die Rüge der Beklagten der fehlenden örtli- chen Zuständigkeit erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. 4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte nur bei Vorliegen ei- nes entsprechenden Antrags der Klägerin einen Entscheid fällen dürfen. Aus den Akten ergebe sich aber nicht, dass die Klägerin einen solchen Antrag gestellt ha- be (Urk. 23 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte die Klägerin bereits in ihrem Schlichtungsgesuch um einen Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 212 ZPO ersucht (vgl. Titel des Schlichtungsbegehrens vom 11. März 2021 [Urk. 1]). Infolgedessen musste die Beklagte mit einem Entscheid der Vorinstanz rechnen, zumal der Streitwert unter Fr. 2'000.– lag und sie in der Vorladung ausdrücklich
darauf hingewiesen worden war, dass die Vorinstanz bei Säumnis verfahre, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, und bei Vorliegen der gesetzli- chen Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen könne (Urk. 8). Die Rüge, die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO seien mangels Antrags der Klägerin nicht erfüllt gewesen, erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet. 4.3. Die Beklagte rügt sodann, die Frist für die Klageantwort betrage 20 Tage und nicht wie von der Vorinstanz angegeben zehn Tage. Weiter habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre Widerklage nicht eingetreten sei (Urk. 23 S. 3). Das Entscheidverfahren im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben (Art. 212 Abs. 2 ZPO) mündlich durchgeführt (vgl. Protokoll [Urk. 13]). Entgegen der Ansicht der Beklagten be- stand daher kein Anlass, um für eine schriftliche Klageantwort Frist anzusetzen. Da die Beklagte säumig war (vgl. Urk. 12 und 13), blieben die Tatsachenbehaup- tungen der Klägerin unbestritten und war die Beklagte nach der Schlichtungsver- handlung mit einer Widerklage ausgeschlossen (Art. 234 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 219 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 ZPO; zur Anwendung der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im Entscheidverfahren: Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 13; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. 2015, N 656). Abgesehen davon wäre nach Art. 224 Abs. 1 ZPO eine Widerklage nach Gutheissung des Antrags auf Entscheid nur zulässig gewesen, wenn der geltend gemachte Anspruch ebenfalls in der Entscheidkom- petenz der Schlichtungsbehörde gelegen wäre. Vorliegend überstieg der Streit- wert der Widerklage allerdings den Betrag von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 17 S. 2), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (Schrank, a.a.O., N 662). Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in ihrem unbegründeten Urteil (Urk. 14 S. 2 Dispositiv-Ziff. 5) zutreffend festgehalten hatte, die Parteien könnten innert zehn Tagen ab dessen Zustellung eine Begründung verlangen, ab deren Zustellung ihnen die Frist für eine Beschwerde laufe (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
4.4. Soweit die Beklagte schliesslich geltend machen wollte, die Vorinstanz habe weder ein Verfahrens- noch ein Protokoll bezüglich des Entscheidverfahrens er- stellt (vgl. Urk. 23 S. 4), erweist sich dies als offensichtlich aktenwidrig (vgl. Urk. 12 und 13), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 375.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und Urk. 25/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 18. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: la