Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 14. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Kilchberg-Rüschlikon vom 23. März 2021 (GV.2021.00010 / SB.2021.00013)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. März 2021 (act. 9 = act. 13 = act. 16) hiess das Friedens- richteramt Kilchberg-Rüschlikon eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer teilweise gut. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerde- führer rechtzeitig (vgl. act. 11) mit Beschwerdeschrift vom 22. April 2020 (act. 15) Beschwerde. 2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. 17) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ungenutzt, weshalb dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (act. 19) in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die entsprechende Postsendung holte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 ab (act. 20). Da bis heute kein Kostenvor- schuss eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzu- treten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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