Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 1. Juli 2021 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 1. Dezember 2020 (IA200094-T)
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) stellte mit Eingabe vom 30. September 2020 ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt Regensdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit folgendem Rechtsbe- gehren (act. 7/2): "1. Es sei der Beklagte/die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin fol- gende Beträge zu bezahlen. Forderung Kreditkarte: CHF 2'008.30 nebst 12% Zins seit 24.09.2020 Aufgel. Zins bis 23.09.2020 CHF 10.05 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Regensdorf sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Kommt es anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu keiner Lö- sung, so beantragt die Klägerin die Ausstellung eines Urteils nach Art. 212 ZPO für einen Betrag von CHF 2'000.– nebst 12% Zins seit 24.09.2020, aufgel. Zinsen bis 23.09.2020 von CHF 10.05 zzgl. Kosten einer Parteientschädigung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten/des Beklagten." 1.2. Die Parteien wurden daraufhin von der Vorinstanz auf den 10. November 2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 7/3). Es erfolgte eine Ver- schiebung der Verhandlung auf den 1. Dezember 2020 (act. 7/4). An diesem Termin wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerde- führerin unentschuldigt fernblieb (Prot. Vi = act. 7/1). Mit Urteil vom selben Datum hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut. Sie verpflichtete die Beschwerdefüh- rerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'983.35 nebst 12% Zins seit dem 24. Sep- tember 2020 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes Regensdorf in der Betreibung Nr. 1 diesem Umfang auf. Die Gerichtsgebühr setz- te sie auf Fr. 435.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Zudem sprach sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 120.– zu (act. 3).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 7/6). Mit Eingabe vom 21. April 2021 erstattete die Beschwerdegegne- rin die Beschwerdeantwort (act. 10). Die Beschwerdeantwort wurde der Be- schwerdeführerin mit Kurzbrief zugestellt (act. 13), woraufhin sich diese nicht mehr vernehmen liess. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen. Dabei reichte die Vorinstanz zwei dicke Sichtmäppchen mit zahlreichen unakturierten Akten, handschriftlichen Notizen, diversen Empfangsscheinen und Couverts etc. ein. Gemäss der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010, welche auch für die Friedensrichter gilt, ist in jedem Verfahren ein Aktendossier anzulegen, in das alle Eingaben und andere Akten in der Rei- henfolge ihres Eingangs abzulegen und in ein Aktenverzeichnis einzutragen sind (§ 130 Abs. 1 Satz 1 GOG; § 3 ff. der Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010, LS 212.513). Lediglich in einfachen Fällen kann von einem Ak- tenverzeichnis abgesehen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 GOG; § 6 Akturierungs- verordnung). Wird jedoch ein Rechtsmittel erhoben, ist auch diesfalls ein vollstän- diges Aktenverzeichnis gemäss § 4 f. der Akturierungsverordnung zu führen (§ 6 Abs. 2 Akturierungsverordnung). Darauf wurde die Vorinstanz bereits hingewie- sen (vgl. OGer ZH RU190044 vom 18. Dezember 2019). Die Vorinstanz wird er- neut angehalten, sich künftig an die Akturierungsverordnung zu halten. 2. Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und be- gründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde können unrichti- ge Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde füh- rende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Ein- zelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je-
doch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es sei aufgrund eines Kartenverlusts zum Zahlungsverzug gekommen. Sie habe versucht mit der Be- schwerdegegnerin eine Lösung zu finden, habe aber keine Antwort erhalten. Nach Prüfung der Kontoauszüge bestreite sie alles ausser der Grundforderung, also alle Kosten wie Betreibungskosten, Zins, Verfahrenskosten, Entschädigun- gen und Fahrpauschalen. Da sie jederzeit bereit gewesen sei, Zahlungen zu leis- ten, erschliesse sich ihr der Grund der Klage nicht (act. 2). 3.2. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei abzuweisen, weil sie keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung oder der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltserstellung ent- halte. Die Beschwerdeführerin habe sodann zu keinem Zeitpunkt einen Kartenver- lust gemeldet und die auf den Rechnungen festgehaltenen Mindestbeträge nicht beglichen. Die Beschwerdeführerin sei in Verzug geraten, weshalb Mahnspesen angefallen seien und schliesslich ein Betreibungsverfahren habe eingeleitet wer- den müssen. Ebenfalls werde ein Zins von 12% verrechnet, wenn nicht der ge- samte Saldo einer Rechnung innert Frist beglichen werde. Die Beschwerdeführe- rin habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Rechnungen online abzufragen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem weder telefonisch noch schriftlich Kontakt mit ihr aufgenommen (act. 10). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist zur Schlichtungsverhandlung unentschul- digt nicht erschienen, weshalb sie bezüglich dieser als säumig im Sinne von Art. 206 Abs. 2 ZPO galt. Dennoch stellte das Friedensrichteramt nicht die Klage- bewilligung aus, sondern fällte selbst einen Entscheid. Diese Möglichkeit besteht zufolge Verweisung in Art. 206 Abs. 2 ZPO auf Art. 212 ZPO nicht bloss bei An- wesenheit beider Parteien, sondern auch im Falle der Säumnis der beklagten Par- tei.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vorladung unbestrittenermassen darauf hingewiesen, dass die Friedensrichterin oder der Friedensrichter (auch in einem solchen Säumnisfall) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen di- rekt einen Entscheid fällen könne und diesem dann die Akten und Vorbringen der anwesenden Partei (gemeint: der klagenden Partei) zugrunde lege (act. 7/3; vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entscheid sta- tuiert Art. 212 ZPO. Danach kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden, sofern die kla- gende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Voraussetzungen waren vorliegend – trotz missverständlichem Rubrum und fehlenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid – erfüllt. Die Beschwerdegegnerin stellte bereits in ihrem Schlichtungsgesuch den Antrag, es sei bei fehlender Einigung ein Urteil für einen Betrag von Fr. 2'000.– zu fällen (vgl. hiervor E. 1.1) und reduzierte die Forderung entsprechend (act. 7/2). Ausserdem scheint eine Teilzahlung erfolgt zu sein. Den streitgegenständlichen Sachverhalt "erstellte" die Vorinstanz, wie in Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgesehen, aufgrund der Vorbringen der anwesenden Beschwerde- gegnerin und der von dieser eingereichten Akten (vgl. aber E. 3.5). Damit erging das Säumnisurteil der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Vorgaben der ZPO. 3.3.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachen und Beweis- mittel (sog. Noven; Art. 326 ZPO) wie erwähnt nicht zulässig (vgl. hiervor E. 2). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen machte, sind sämtliche ihrer Vorbringen zur Sache (z.B. betreffend Kartenverlust) neu und unzulässig, weshalb auf die Beschwerde dies- bezüglich nicht einzutreten ist. 3.4.1. Einzig der sinngemässe Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids stellt im Rechtsmittelverfahren keinen unzulässigen Antrag im Sinne von Art. 326 ZPO dar. Die festgesetzte Gebühr ist indes nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten (so z.B. die Pauschale für das Schlichtungsverfahren) bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO sowie § 199 Abs. 1 und 3 GOG). Bei vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– liegt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren zwischen Fr. 250.– und Fr. 420.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Dies ergibt einen Gebührenrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 630.–, weshalb bei einem Streitwert von rund Fr. 2'000.– eine Gebühr von Fr. 435.– angemessen erscheint. 3.4.2. Hinsichtlich der beanstandeten Parteientschädigung (act. 2 S. 1 f.) ist zu berücksichtigten, dass die unterliegende Partei im Entscheidverfahren anders als im eigentlichen Schlichtungsverfahren zu einer Parteientschädigung verpflich- tet werden kann (ZK ZPO-JENNY, Art. 113 N 5). Nicht anwaltlich vertretenen Par- teien wird neben dem Ersatz notwendiger Auslagen in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Eine Entschädigung ist indes nur ausnahmsweise zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, der Aufwand er- heblich ist und zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 41; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25). Die zu ent- schädigenden Kosten bzw. Umtriebe sind von der antragstellenden Person zu substantiieren und zu belegen. Die Festsetzung der Parteientschädigung liegt schliesslich im Ermessen des Gerichts. Nach Sinn und Zweck kann die Entschä- digung nicht höher sein als die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (ZK ZPO- SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 29 f., N 41). Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 120.– inkl. Fahrpau- schale fest. Woraus sich die Parteientschädigung zusammensetzt, ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. 3.5.) und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin machte soweit ersichtlich vor Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur beantragten Parteientschädigung (vgl. act. 7/1 und act. 7/2) und reichte insbesondere auch keine Unterlagen ein, mit de- nen sie angefallene Kosten belegte. In ihrer Beschwerdeantwort führt die Be- schwerdegegnerin einzig aus, die zugesprochene Entschädigung falle moderat
aus und decke die effektiven Kosten in keiner Weise (act. 10 S. 4). Angaben da- zu, wie hoch die effektiven Kosten tatsächlich sind, fehlen erneut. Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Es ist ihr daher le- diglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 50.– für notwendige Auslagen (na- mentlich Versandspesen, Druck- und Kopierkosten etc.) im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zuzusprechen. 3.5. Es wird von den Parteien zwar nicht gerügt, aber die Begründung des vor- instanzlichen Entscheids ist (wie bereits im Verfahren RU190044) äusserst knapp, weshalb an dieser Stelle an die Voraussetzungen einer Entscheidbegründung zu erinnern ist: Die Gerichte sind aufgrund des Anspruchs der Parteien auf rechtli- ches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) gehalten, ihre Entscheide zu be- gründen (vgl. Art. 238 lit. g sowie Art. 239 ZPO). Dabei wird verlangt, dass das Gericht kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 142 III 439 E. 4.3.2; vgl. auch KUKO ZPO-N AEGELI/MAYHALL, 2. Auflage 2014, Art. 239 N 6, sowie BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 10). Die Anforderungen an die Be- gründung gemäss Art. 239 ZPO sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör gelten auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, wenn diese einen Entscheid trifft. Auch die Schlichtungsbehörde hat ihre Entscheide deshalb im geschilderten Sinn zu begründen (vgl. BSK ZPO-I NFANGER, 3. Auflage 2017, Art. 212 N 13a; ZK ZPO-H ONEGGER, 3. Auflage 2016, Art. 212 N 7). Der Entscheid ist so zu begrün- den, dass er aus sich heraus verständlich ist. So ist es weder Aufgabe der Partei- en noch der Rechtsmittelinstanz aus den Akten zusammen zu suchen, wie sich eine Forderung zusammensetzt. Im Entscheid hat der Friedensrichter zumindest summarisch seine Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen und die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen. Es hat aus den Erwägungen hervorzugehen, was wem aus welchem Rechtsgrund zugesprochen wird. Wird auf die unbestritten gebliebenen Aussagen einer Partei abgestellt, ist dies zu de- klarieren und wo nötig auf die eingereichten Beweismittel (z.B. Kreditkartenver-
trag, AGB, Zusammenstellung der Forderung, Teilzahlung etc.) zu verweisen. Auch vor diesem Hintergrund ist das Akturieren der eingereichten Unterlagen es- sentiell. Die Vorinstanz wird angehalten, in künftigen Entscheiden diese Vorgaben der Zivilprozessordnung zu beachten. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie mit ihrer Be- schwerde weitgehend unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie in der Sache un- terliegt. Der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie nicht darlegt, welche Auslagen und Umtriebe ihrentstanden sind. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Friedensrichteramts Regensdorf vom 1. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4 . Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. M. Stammbach Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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