Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 6. April 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 7 + 8, vom 25. Februar 2021 (GV.2021.00065)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (act. 6/1) reichte die Klägerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt darin, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Miteigentümern nie Steuerscheine ausgehändigt habe (1). Zudem sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, umgehend die nötige Steuerscheine den Mitei- gentümern seit der Gründung der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuhän- digen (2) und C._____ als Verwalter fristlos abzuberufen (3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 6/1 S. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (act. 6/4 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– für die mutmasslich im Schlich- tungsverfahren anfallenden Kosten an (vgl. act. 5). 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2021 rechtzeitig (vgl. act. 6/4 i.V.m. act. 6/5 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) mit folgenden Anträgen: "1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00059 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00060 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00062 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Die Verfügung vom 24. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00063 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Die Verfügung vom 25. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00065 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Die Kostenvorschüsse für Schlichtungsverfahren im Bezug auf GV.2021.00059, GV.2021.00060, GV.2021.00062,
GV.2021.00063 und GV.2021.00065 sind von CHF420 auf CHF65 zu reduzieren. 8 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Friedensrichteramt Kreis 7 die Verfügungen fälschlicherweise den Strafverteidiger RA X._____ des Verwalters C._____ zugestellt hat. 9 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, neue korrigierte Verfügungen mit neuer Frist der Klägerin und den Beklagte bzw. sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzustellen. 10 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist anzuweisen, die Rechtsbegeh- ren auf die Verfügungen aufzuschreiben. 11 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten die Be- klagte."
Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Kostenvorschussverfügun- gen des Friedensrichteramtes GV.2021.00059, 60, 62 und 63 (Rechtsbegehren Nr. 2 bis 5) betreffen andere Schlichtungsverfahren und sind Gegenstand der Ver- fahren vor der Kammer mit den Geschäfts-Nrn. RU210025, RU210026, RU210027 und RU210028. Daher ist auf die Anträge 2-5 in diesem Beschwerde- verfahren nicht einzutreten. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-4). Eine Beschwerdeantwort ist von vornherein nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnis- nahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Kostenbeschwerde 2.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist in- nerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus,
wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in gro- ben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-F REBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheits- kontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung. 2.2 Die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin entspricht praktisch wortwörtlich jener ihrer Rechtsmitteleingaben in den Verfahren vor der Kammer mit den Geschäfts-Nrn. RU210022 und RU210023, in welchen sie die in den ent- sprechenden Klagebewilligungen (GV.2020.00326 und GV.2020.00327) festge- setzten Kosten angefochten hat. Aus demselben Grund, wie es in jenen Verfah- ren an einer Begründung fehlt, weshalb die dort angefochtene Gebühr mit Blick auf den Streitwert auf die (minimale) Gebühr von Fr. 65.– in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten festzusetzen sein soll, fehlt es auch hier an einer Begründung, weshalb dies für den hier angefochtenen Kostenvorschuss gelten soll. Die Beschwerdeführerin mutmasst, die Beschwerdegegnerin werde zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen (vgl. act. 2 S. 2 Rz. 1), wie dies in zwei anderen Verfahren der Fall war (act. 2 S. 2 Rz. 2 mit Verweis auf act. 4/6 f.) und macht sinngemäss geltend, der Kostenvorschuss müsse aufgrund dessen redu- ziert werden. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch völlig offen, zumal noch nicht einmal klar ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr angesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig leisten und es überhaupt zu einer Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung kommen wird. Zudem stellt der Zeitaufwand des Friedensrichteramtes – wie bereits im Verfahren RU210022 erläutert – ohnehin lediglich ein Kriterium für die
mutmasslichen Gerichtskosten dar und besteht auch nicht nur aus dem Schlich- tungsverhandlungstermin. Da den Gerichten bei der Festsetzung der Gerichtskos- ten und des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten ein gros- ses Ermessen zukommt – insbesondere weil die Bemessungsgrundlagen keine mathematischen Grössen darstellen und es sich auch bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens um Pauschalen handelt (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) – ist vor allem bei Kostenbeschwerden stets das Risiko, damit zu unterlie- gen und kostenpflichtig zu werden, mit den Chancen, allenfalls einen geringeren Kostenvorschuss leisten oder geringere Gerichtskosten zahlen zu müssen, abzu- wägen. Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Vorschusses ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. 2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die angefochtene Kos- tenvorschussverfügung sei nichtig. Sie bringt aber keine Sachumstände vor, die auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auf den Antrag 6 ist somit nicht einzutreten. 2.4 Die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin bzw. Antrag 7 ist abzuwei- sen. 3. Übrige Anträge 3.1 Anfechtbar ist einzig das Dispositiv eines Entscheides, weil nur dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). Deshalb können im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt werden, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses angesetzt wurde, kann somit einzig der verfügte Kostenvorschuss Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Anträge 8-10 ist somit nicht einzutreten. 3.2 Zum unzulässigen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise "dem Strafverteidiger"
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ des Verwalters C._____ zugestellt habe (vgl. oben E. 1.3), bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin den Schlichtungsakten hätte entnehmen können, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von der Beschwerdegegnerin zu ih- rer Vertretung bevollmächtigt (vgl. die entsprechende Vollmacht vom 10. Juni 2020 samt entsprechendem Zirkularbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 = act. 6/2). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass sie diese Vollmacht vom 10. Juni 2020 und der der Erteilung dieser Vollmacht vor- ausgegangene Zirkularbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 – wie bereits im Entscheid im Verfahren RU210022 dargelegt – zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht hat. In jenem Verfahren wurde bis heute ge- rade nicht festgestellt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dürfe die Beschwerdegegne- rin gestützt darauf nicht vertreten (vgl. OGer ZH NP210009 / BGZ FV200158). Auch ist eine Einschränkung der Vollmacht auf ein Strafverfahren, in welchem C._____ involviert sein soll, weder der Vollmacht selber noch dem erwähnten Zir- kularbeschluss vom 10. Juni 2020 zu entnehmen. Im Übrigen kann in Bezug auf die Möglichkeiten einer Partei, sich in Schlichtungsverfahren im Allgemeinen und in Schlichtungsverhandlungen im Besonderen vertreten zu lassen, auf das im Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RU210022 Ausgeführte verwiesen werden (OGer ZH RU210022, E. 3.2 am Ende). Nach dem Gesagten erfolgen auch künftig sämtliche Zustellungen für die Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sofern und solange er sie in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vertritt. Denn das Gesetz schreibt dies so vor (vgl. Art. 137 ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren. 4. Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 1 vgl. oben E. 1.3) ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und abzuschreiben. Das Friedensrichteramt wird der Beschwerdeführerin Nach-
frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– anzusetzen haben (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Anträge 2-6 und 8-10 wird nicht eingetreten. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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