Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 11. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom 7. Januar 2021 (IA200004-T)
Erwägungen:
Mit der Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte wehrt sich gegen die Forde- rung als solche, ohne auf die Verfügung Bezug zu nehmen. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Da die Verfügung einzig die Klägerin verpflichtet, die Rechtsstellung des Beklag- ten hingegen unberührt lässt, ist auf die Beschwerde – will der Beklagte über- haupt eine solche erheben – mangels Beschwer nicht einzutreten. Dem Friedens- richteramt sind mit diesem Entscheid Kopien seiner Eingaben zuzustellen. b) Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Kammer einzureichen (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbeleh- rung in der fraglichen Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Januar 2021 zugestellt (act. 7/6). Damit endete die Beschwerdefrist am 21. Januar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 2. Februar 2021 und da- mit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Be- schwerde ist demnach auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da es wie ge- sehen bereits an der Beschwer fehlt (vgl. E. 3.a), erübrigen sich Erwägungen zu einer allfälligen Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO. c) Der Beklagte wird seine materiellen Vorbringen anlässlich der auf den 17. Februar 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung vorbringen können (act. 8). Auch seine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kann er in der Schlich- tungsverhandlung erheben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Schlich- tungsverfahren eine umfassende Prüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist und die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Im Zweifelsfall hat sie das Schlichtungsver- fahren durchzuführen, und der ordentliche Richter hat gegebenenfalls über die
Zuständigkeit zu befinden (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6b f.; OGer LU130001 vom 30 April 2013). Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 129 ZPO in einem im Kanton Zürich geführten Verfahren die Eingaben auf Deutsch zu er- folgen haben, andernfalls das Gericht die Eingaben gemäss Art. 132 ZPO zur Übersetzung zurückweisen kann. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und von Kopien von act. 2, act. 4/1-3, act. 9 und act. 10 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'402.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 12. Februar 2021