Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Januar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 22. Dezember 2020 (IA200175-T)
Erwägungen: 1.1. Am 21. Dezember 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fort- an Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsbegehren mit folgenden Anträgen ein (vgl. Urk. 2 S. 2): " Die Beklagte sei zu verpflichten, die Forderung von CHF 9'702.50 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 26.08.2019 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des BA Dietikon (ZB vom 17.12.19) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 1.2. Daraufhin setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 410.– an (Urk. 2 S. 2). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 31. Dezem- ber 2020) sinngemäss Beschwerde ("Einspruch"; Urk. 1). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kos- tenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 9'702.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: la