Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. November 2020 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 25. August 2020 (GV.2020.00291 / SB.2020.00375)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrich- teramt der Stadt Zürich Kreise 1+2 (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlich- tungsgesuch ein (act. 1). 1.2 Mit Vorladung vom 8. Juli 2020 (act. 6) setzte die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien auf den Mittwoch, 12. August 2020, 11:30 Uhr, an. Dies namentlich mit dem Hinweis, eine Verschiebung der Verhandlung werde nur aus hinreichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt und Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt würden (Art. 135 ZPO; vgl. a.a.O. S. 2). Diese Vor- ladung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 und der Beschwerdegeg- nerin am 9. Juli 2020 zugestellt (vgl. act. 7). 1.3 Am 9. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin telefonisch ein Verschie- bungsgesuch bei der Friedensrichterin wegen Ferienabwesenheit vom 10. Juli bis 16. August 2020 (vgl. act. 8). Gleichentags begründete die Beschwerdegegne- rin ihr Gesuch auf entsprechende Aufforderung der Friedensrichterin hin noch per E-Mail. Sie führte darin aus, der angesetzte Termin falle in die Schulferien und sie werde mit ihrer 13-jährigen Tochter ausserhalb des Kantons sein. In der Woche vom 12. August 2020 werde sie in ihrem Ferienhaus (Eigenheim) in C._____ sein, weshalb sie keine Reservierung als Beweis vorweisen könne (vgl. act. 9 S. 1 f.). Je mit E-Mail vom 9. Juli 2020 bestätigte die Friedensrichterin der Be- schwerdegegnerin die Gutheissung ihres Verschiebungsgesuches (vgl. act. 9 S. 1) und versuchte, dies der Beschwerdeführerin mit einem neuen Terminvor- schlag mitzuteilen. Die E-Mail an die Beschwerdeführerin konnte dieser aber nicht zugestellt werden (vgl. act. 10). Mit schriftlicher Anzeige vom 16. Juli 2020 (act. 14) verschob die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung auf Diens- tag, 25. August 2020 um 10:30 Uhr, und wies die Parteien darauf hin, dass alle Bestimmungen der Vorladung, welche sie bereits erhalten hätten, gelten würden
(vgl. oben E. 1.2). Diese Verschiebungsanzeige wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 zugestellt (vgl. act. 15). 1.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin ihrerseits um Verschiebung des (Verschiebungs-)Termins vom 25. August 2020. Einen Grund dafür, weshalb ihr der Termin vom 25. August 2020 nicht gehe, gab sie nicht an, und belegte einen solchen auch nicht (vgl. act. 16). 1.5 Mit Schreiben vom 5. August 2020 bestätigte die Friedensrichterin der Be- schwerdeführerin, ihr Verschiebungsgesuch sei am 3. August 2020 eingegangen. Sie wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ohne weitere Angaben zu den Verhinderungsgründen das Gesuch nicht bewilligen könne, da wie in der Vor- ladung ausgeführt wichtige Gründe für eine Verschiebung vorliegen müssten (vgl. act. 17). 1.6 Mit Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Poststempel: 24. August 2020) reichte die Beschwerdeführerin der Friedensrichterin am Tag vor der Schlich- tungsverhandlung eine Vorladung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2020 ein, aus der hervorging, dass die Beschwerdeführerin zu einem Verhandlungs- termin am 25. August 2020 um 9:00 Uhr vor Bezirksgericht Zürich vorgeladen war (vgl. act. 18). Diese Eingabe ging bei der Friedensrichterin am Verhandlungstag ein, offenbar noch vor 10:30 Uhr (vgl. a.a.O., Eingangsstempel). 1.7 Die Friedensrichterin schrieb das Verfahren nach Säumnis beider Parteien an der Verhandlung mit Verfügung vom 25. August 2020 als gegenstandslos ab, setzte die Gebühr auf Fr. 250.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und verrechnete diese mit dem von ihr bereits geleisteten Vorschuss (vgl. act. 20 und act. 19 [Protokoll]). 1.8 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 20 i.V.m. act. 21 i.V.m. act. 24 S. 1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen:
schwerdeführerin (act. 2/1-4) offenbar am 25. August 2020 und damit vorzeitig an diese retourniert hat (vgl. entsprechender Vermerk im Aktenverzeichnis). Hierzu bleibt anzumerken, dass bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist einst- weilen keine Rückgabe von Akten erfolgen soll, es sei denn, es lägen zureichen- de Gründe für eine vorzeitige Rückgabe vor (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 Akturierungs- verordnung, LS 212.513). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidgebühr für die Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 3.3 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 24 und act. 29, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 6. November 2020