Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 7 + 8, vom 29. Juli 2020 (GV.2020.00137/SB2020.00152)
Erwägungen: 1. a) Am 15. Juni 2020 (Postaufgabe) erhob die Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), gegen die Beklagte ei- ne Klage mit diversen aus der nachbarlichen Stellung der Parteien herrührenden Forderungen (Urk. 1). Zur Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 erschien die Klä- gerin nicht. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- fest und auferleg- te die Kosten der Klägerin (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 14. September 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 11) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Die Verfügung vom 29.07.2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben. 2. Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, die Verhandlung im Bezug auf GV.2020.00127 zu verschieben auf den bereits eingeplanten Termin für GV.2020.00188 am 23. September 2020 um 9 Uhr. 3. Die Rechnung 25098 im Bezug auf GV.2020.00137 ist für nichtig zu er- kläre und aufzuheben. 4. Verfahren GV.2020.00188 ist kostenlos für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Friedensrichteramt Kreis 7." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2020 im vorinstanzlichen Verfahren GV.2020.00137. Das Verfahren GV.2020.00188 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (es wird kein Entscheid in jenem Verfahren angefochten). Auf den Beschwerdean- trag, jenes Verfahren aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-
kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Juli 2020 unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 22. Juni 2020 rechtzeitig zugestellt wor- den sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO sei das Schlichtungsver- fahren als gegenstandslos abzuschreiben und gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 15 S. 2). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund eines Unfalls sei es ihr unmöglich gewesen, kurzfristig zu erscheinen. Sie habe versucht, die Vorinstanz kurz nach 11:30 Uhr telefonisch zu erreichen, doch das Telefon sei be- reits für die Mittagspause umgeleitet gewesen. Um 13:30 Uhr sei sie persönlich vorbeigegangen, um dies der Friedensrichterin mitzuteilen. Diese habe ihr gesagt, dass sie das Verfahren bereits abgeschlossen habe. Sicherheitshalber habe sie (die Klägerin) dies am gleichen Tag auch schriftlich mitgeteilt. Die Friedensrichte- rin habe ihren Antrag auf Verschiebung des Termins ignoriert und erneut vorgela- den in einem neuen Verfahren GV.2020.00188. Ihres Wissens hätte die Friedens- richterin 5 Tage warten müssen, wenn ein Kläger nicht erscheine, und Rücksicht auf den Grund des Nichterscheinens nehmen müssen (Urk. 14). d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ih- rem Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung nicht stattgegeben, so steht dem entgegen, dass ein Verschiebungsgesuch vor dem zu verschieben- den Termin einzureichen ist. Vorliegend war die Schlichtungsverhandlung auf den 29. Juli 2020, 11:00 Uhr, angesetzt (Urk. 2). Schon der behauptete Telefonanruf um 11:30 Uhr jenes Tages war damit für ein Verschiebungsgesuch verspätet. e) Soweit die Klägerin geltend machen will, sie sei unverschuldet am Er- scheinen zur Schlichtungsverhandlung verhindert gewesen, ist dem entgegenzu- halten, dass sie zwar behauptet, sie haben einen Unfall gehabt, diesen behaupte- ten Unfall jedoch in keiner Weise substantiiert. So bleibt offen, was für ein Unfall
und wie schwer dieser gewesen sein soll sowie insbesondere, welche Folgen die- ser gehabt haben soll. Aufgrund dessen, dass die Klägerin am Tag der Verhand- lung um 13:30 Uhr, d.h. nach der Mittagspause, persönlich bei der Vorinstanz vorgesprochen haben will, muss zumindest davon ausgegangen werden, dass sich kein gravierender Unfall ereignet hat. Eine unverschuldete Verhinderung ist damit nicht nur nicht belegt, sondern nicht einmal genügend behauptet. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhand- lung erschienen ist. Damit hat die Vorinstanz ihr Verfahren gesetzeskonform ab- geschrieben (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO). Eines Zuwartens von 5 Tagen bedurfte es dabei nicht (die Frist für die Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs hätte 10 Tage betragen; Art. 148 Abs. 2 ZPO). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als un- begründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4. a) Die Klägerin hat die meisten ihrer Klagebegehren nicht beziffert (Urk. 1, Urk. 7). Aufgrund des mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Urk. 7) nachge- reichten Klagebegehrens Ziffer 1 (Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Per- sönlichkeitsverletzung) ist für das Beschwerdeverfahren von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Zürich, 30. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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