Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 14. Dezember 2020
in Sachen
gegen
Wohnbaugenossenschaft C._____, Vermieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Mietzinshinterlegung / Vorladung
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. August 2020 (MO200252)
Erwägungen: 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) haben mit Mietvertrag vom 25./26. Mai 2020 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) eine 6.5-Zimmerwohnung an der D.-Str. ... in C. zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'090.– gemietet (act. 7/4/6). Am 28. Juli 2020 stell- ten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach ein Gesuch um Hinterlegung künftiger Mietzinse (act. 7/1-2). Mit Depositi- onsanzeige vom 29. Juli 2020 wurden sie ermächtigt, die in Zukunft fällig werden- den Mietzinse bei der Kasse des Bezirksgerichtes Bülach zu hinterlegen (act. 7/5). Mit Klage ebenfalls vom 28. Juli 2020 machten die Kläger bei der Schlich- tungsbehörde sodann verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Mietverhältnis geltend. Sie verlangten die Behebung zahlreicher Mängel, die Her- absetzung des Mietzinses um 48 % und Schadenersatz (act. 7/3). Die Parteien wurden auf den 8. Oktober 2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 7/8). Das Gesuch der Beklagten um Verschiebung der Verhandlung wurde mit unbegründeter (Stempel-)Verfügung vom 20. August 2020 bewilligt und den Parteien wurde die Ladung abgenommen (act. 7/9 und 7/11). Am 27. August 2020 ersuchten die Kläger die Schlichtungsbehörde um Beibehaltung des Termins (act. 7/12). Die Schlichtungsbehörde nahm das Schreiben als Gesuch um Be- gründung der Verfügung vom 20. August 2020 gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ent- gegen. Die begründete Fassung ging den Klägern am 3. September 2020 zu (act. 7/14 und 7/14A/1-2). 2. Hiergegen erhoben die Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei am Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2020 festzuhalten. Die Beklagte habe ihr Gesuch um Verschiebung ausreichend zu begründen und zu belegen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2). Die Eingabe erfolgte zunächst auf elektronischem Weg (act. 2, act. 5/1-3 und 8/1-4) und hernach per Post (act. 9). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 ZPO). So wurde am 16. November 2020 die neu angesetzte Schlich-
tungsverhandlung durchgeführt und den Klägern mit Beschluss vom gleichen Tag die Klagebewilligung erteilt (act. 13). 3. Die Kläger bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, ihrer detail- lierten Liste könne entnommen werden, dass es sich um dringend zu behebende Mängel handle. Sie seien deshalb auf die prompte Fortführung des Verfahrens und die rasche Rückerstattung der ihnen durch die persönliche Instandstellung gewisser Mängel entstandenen Kosten angewiesen; dies umso mehr, als ihnen nunmehr noch die Kündigung drohe. Das Verschiebungsgesuch der Beklagten sei blosse "Herausschiebetaktik" (act. 2). 4.a) Eine Beschwerde gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 20. August 2020 ist zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder im Fall von Rechtsverzö- gerung (Art. 319 lit. c ZPO). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann in- des offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheides bei der Kammer einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die zu- treffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Die angefochtene Verfügung wurde den Klägern am 3. September 2020 zugestellt (act. 7/14A/1-2). Damit endigte die Beschwerdeschrift am 14. September 2020 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird eine Ein- gabe dem Gericht elektronisch eingereicht, so muss sie mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).
c) Die Abgabequittung der Post datiert vom 15. September 2020, 00.01 Uhr (act. 8/4). Die Abgabe der Beilagen erfolgte wenig später um 00.07 Uhr (act. 5/3). Gemäss Hinweis auf den Quittungen dienen diese dem Nachweis der Abgabe der entsprechenden Nachrichten. Sie werden ausgestellt, wenn die Nach- richten auf IncaMail angekommen sind. Die für die Fristwahrung massgeblichen Bestätigungen für die Beschwerde und deren Beilagen datieren vom 15. Septem- ber 2020 um 00.01 Uhr bzw. um 00.07 Uhr, und damit von einem Zeitpunkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist deshalb zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die elektronischen Eingaben der Kläger (Beschwerde und Beilagen) sind nach den Prüfberichten der Eidgenössischen Zertifizierungsstelle sodann nicht gültig signiert (act. 5/1 und 8/1). Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesse- rung des Mangels im Sinne von Art. 132 Abs.1 ZPO kann jedoch abgesehen wer- den, da auf die Beschwerde nach obigen Erwägungen selbst mit gültiger Signatur nicht einzutreten wäre. Schliesslich reichten die Kläger die Beschwerde per Post nach (act. 9). Auch die Postaufgabe erfolgte am 15. September 2020 und damit wiederum nicht frist- wahrend (act. 11). 5. Ausgangsgemäss werden die Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertretung) für das zweitinstanzliche Verfahren ist wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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