Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. August 2020
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Revision Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Weiningen vom 9. Juli 2020 (GV.2020.00009)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Revisionskläger [damals: Kläger] beim Friedensrichteramt Weiningen (Vorinstanz) gegen die Re- visionsbeklagte [damals: Beklagte] ein Schlichtungsgesuch über Fr. 26'158.-- nebst Zins etc. ein (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 16), worauf das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrieben wurde (Urk. 17). b) Am 15. Mai 2020 reichte der Revisionskläger bei der Vorinstanz ein mit "Einspruch" überschriebenes Revisionsgesuch ein (Urk. 18, vgl. auch Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist zur Verbes- serung seiner Eingabe an, insbesondere zur Nennung eines Revisionsgrundes (Urk. 23). Am 24. Juni 2020 erfolgte eine weitere Eingabe des Revisionsklägers (Urk. 24). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Revisionsge- such ab, auferlegte die Kosten von Fr. 300.-- dem Revisionskläger und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 25 = Urk. 27). c) Hiergegen erhob der Revisionskläger am 31. Juli 2020 fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 1): "Ich beantrage die Aufhebung des Urteils der Verfügung vom 9.07.2020, Friedensrichteramt Weiningen, GV.2020.00009/" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 einen Vergleich geschlossen, welcher auch vom Revisionskläger, damals anwaltlich vertreten, unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe am 15. Mai 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 sei ihm eine Frist zur Verbesserung des Revisi- onsgesuchs angesetzt worden, insbesondere zur Nennung eines Revisionsgrun- des (Urk. 23; in jener Verfügung wurde erwogen, es würden Angaben zum Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO fehlen, Urk. 23 S. 1). Innerhalb dieser Frist seien keine nachträglichen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden. Die eingebrachten Beanstandungsgründe (von der Vorinstanz wörtlich zi- tiert) seien offensichtlich unbegründet (Urk. 27 S. 1-3). c) Der Revisionskläger macht in seiner Beschwerde vorab geltend, es lie- ge eine strafbare Handlung vor (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), ebenso eine Arglist und Sittenwidrigkeit (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) (Urk. 26 S. 1). Damit will der Revisionskläger wohl sinngemäss geltend machen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen liege doch ein Revisionsgrund vor. In der Be- schwerde wird jedoch nicht dargelegt, worin eine solche Straftat (welche?) beste- hen sollte; hierzu wird auch kein Strafverfahren genannt und schon gar nicht ein Entscheid, der eine Straftat feststellen würde. Ebenso wird nicht dargelegt, worin eine Arglist oder Sittenwidrigkeit bestehen sollte. Ohnehin war der Revisionsklä- ger beim Abschluss des Vergleichs gemäss den diesbezüglich nicht beanstande- ten vorinstanzlichen Erwägungen anwaltlich vertreten. d) Der Revisionskläger macht in seiner Beschwerde sodann unter dem Titel "Sachverhalt" zusammengefasst geltend, dass der Friedensrichter mit dem Vertreter (Ehemann) der Revisionsbeklagten allein, ohne Beisein des Revisions- klägers, Gespräche geführt habe, dass dieser als falscher Zeuge auf den Ent- scheid eingewirkt habe und dass zwischen diesem und dem Friedensrichter Ver- wandtschaft oder Freundschaft bestehe (Urk. 26 S. 2). Mit diesen Vorbringen macht der Revisionskläger sinngemäss einen Aus- standsgrund des Friedensrichters im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO geltend. Ob
diese Vorwürfe zutreffen, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, denn sie be- gründen keinen Revisionsgrund. Revision kann verlangen, wer nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel findet (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Alle Vorwürfe gegen den Friedensrichter waren dem Revisionskläger jedoch be- reits beim Vergleichsabschluss am 13. Mai 2020 bekannt. Dass diese einen Wil- lensmangel des – beim Vergleichsabschluss anwaltlich vertretenen – Revisions- klägers hervorgerufen hätten (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wird in diesem Zusam- menhang nicht geltend gemacht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Revisionsklä- gers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 26'158.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, der Revisionsbe- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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