Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 24. April 2020 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 23. März 2020 (GV.2020.00020)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 2. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Friedens- richteramt Horgen ein Schlichtungsgesuch wegen einer angeblichen Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner ein (act. 7/1 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2020 setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 350.– an, unter Androhung, auf das Schlich- tungsgesuch werde nicht eingetreten, werde der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht bezahlt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und er wurde darauf aufmerksam gemacht, ein entsprechendes Gesuch sei in schriftlicher Form und unter Beilage der für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten des Rechtsbe- gehrens erforderlichen Unterlagen beim Einzelgericht des in der Hauptsache ört- lich zuständigen Bezirksgerichtes einzureichen (act. 7/5). Mit E-Mail vom 2. April 2020 stellte die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer zudem – offenbar auf te- lefonische Anfrage hin – das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" sowie ein entsprechendes Merkblatt zu (act. 7/7). Nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss offenbar nicht geleistet hatte, setzte ihm das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 14. April 2020 eine Nach- frist zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter Androhung, auf das Gesuch werde ansonsten nicht eingetreten. Dies erfolgte wiederum unter dem Hinweis, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei beim in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht einzureichen (act. 8). 2. Mit "Beschwerde" vom 15. April 2020 (Datum Poststempel) gelangt der Be- schwerdeführer an die Kammer (act. 2). Die Akten des Friedensrichteramtes wur- den beigezogen (act. 7/1–8). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner finanziellen Situation und dass er nicht in der Lage sei, den einverlangten Vor- schuss vor Friedensrichteramt zu leisten. Er beantrage daher, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 2).
Wie dem Beschwerdeführer bereits durch das Friedensrichteramt erläutert wurde, entscheidet das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichtes über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht (§ 128 GOG/ZH). Die Kammer ist damit zur Behandlung des unter dem Titel "Beschwerde" gestellten Gesuchs nicht zuständig. Das Ge- such des Beschwerdeführers ist deshalb zur Behandlung an das Bezirksgericht Horgen zu überweisen. Auf die hier eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers (samt Akten des Friedensrichteramtes) wird zur Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Horgen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt Horgen sowie an das Bezirksgericht Horgen (unter Beilage der Akten des Friedens- richteramtes sowie einer Kopie von act. 2), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 24. April 2020