Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. September 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 16. März 2020 (GV.2020.00081/SB.2020.00076)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 16. März 2020 entschied die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, das Folgende (Urk. 1 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die auf Freitag, den 20. März 2020 angesetzte Schlichtungsver- handlung findet nicht statt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden von der Beklagten bezogen. 5. Den Parteien werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Die Friedensrichterin führte dazu aus, dass die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) mit Klageeinreichung vom 26. Februar 2020 um Anbe- raumung einer Schlichtungsverhandlung ersucht habe, zu welcher die Parteien in der Folge auch vorgeladen worden seien. Mit E-Mail vom 16. März 2020 habe die Klägerin dem Friedensrichteramt mitgeteilt, dass sie die Klage vorbehaltlos zu- rückziehe. Das Verfahren werde als vorbehaltloser Rückzug und unter Kostenbe- zug an die Klägerin am Protokoll des Friedensrichteramtes abgeschrieben (Urk. 1 S. 2). b) Mit am 29. März 2020 der Post übergebener Eingabe erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien von der Klägerin zu tragen. Für die Auferlegung der Kosten an sie bestehe keine Rechtsgrundlage (Urk. 1). c) Die Friedensrichterin berichtigte in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2020 die Verfügung vom 16. März 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1). Sie verfügte dabei fol- gendermassen (Urk. 2 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltslosen Klagerückzug erle- digt abgeschrieben.
Die auf Freitag, den 20. März 2020 angesetzte Schlichtungsver- handlung hat nicht stattgefunden. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. 5. Den Parteien werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
a) Aufgrund des Erlasses der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 6. April 2020 ist das vorliegende Beschwerdever- fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). b) Die Friedensrichterin auferlegte der Beklagten im Dispositiv der angefoch- tenen Verfügung vom 16. März 2020 irrtümlicherweise die Kosten. So führte sie dazu in der diesbezüglichen Erwägung selber aus, dass die Kosten von der Klä- gerin zu beziehen seien (Urk. 1 S. 2). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 lit. a GOG). Vorliegend besteht so- dann keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Beklagte (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25), wo- bei diese im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: rl