Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsgegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich 2. Abteilung
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2020 (ED200014-L)
Erwägungen: 1. a) Am 17. Februar 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Arbeitsge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das von ihr am 10. April 2019 eingeleitete Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt B._____ für arbeitsrechtliche Forderungen gegen die C._____ Stiftung Zürich (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 4 = Urk. 7). b) Gegen diese ihr am 27. Februar 2020 zugestellte (Urk. 5/1) Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 9. März 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 6 S. 1): "Im Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____, betreffend For- derung aus dem Arbeitsvertrag ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe für das gleiche Schlichtungsverfahren bereits am 11. April 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses sei mit Verfügung vom 24. April 2019 abgewiesen worden; von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerden bei der erkennenden Kammer (RU190035-O) und beim Bundesgericht seien er- folglos geblieben. Ein neues Gesuch sei zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, danach eingetretener Tat- sachen und Beweismittel geändert hätten (Urk. 7 S. 2-4). Aus dem neuen Gesuch werde nun aber nicht klar, ob die Gesuchstellerin geltend machen wolle, dass sich seit der Abweisung ihres früheren Gesuchs am 24. April 2019 etwas geändert ha- be. Weder gehe aus dem neuen Gesuch hervor, dass Unterlagen nicht bereits bis im April 2019 hätten eingereicht werden können, noch würden die mit dem neuen Gesuch eingereichten Unterlagen Klarheit schaffen. Nach wie vor bleibe mit Be- zug auf die komplexen Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin und ihres
Ehemannes vieles im Dunkeln und unbelegt (Urk. 7 S. 5 f.). Die Vorinstanz führte sodann verschiedene Bereiche an, bezüglich welcher nach wie vor keine Klarheit bestehe (fehlende Bezifferung des aktuellen Vermögens, Grundstück in D., Beteiligung an der E. AB, Liegenschaft in F._____ und Beteiligung an der G._____ AB; Urk. 7 S. 6-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Be- zug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Alle diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind der Ge- suchstellerin aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt. Dennoch enthält die Beschwerdeschrift im Wesentlichen bloss eigene (teilweise nicht aus sich selbst verständliche) Darstellungen der Sichtweise der Gesuchstellerin, da- gegen kaum Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 6). Allenfalls als Beanstandungen angesehen werden könnten die in der Be- schwerde vorgebrachten (nachgeschobenen) Erklärungen, dass und wieso die
Verhältnisse bei den von der Vorinstanz angeführten Bereichen doch klar sein sollten (Urk. 6 S. 2 ff.). Hierbei unterlässt es die Gesuchstellerin jedoch darzutun, dass und wo sie die in der Beschwerde aufgestellten tatsächlichen Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, weshalb diese Erklärungen (wel- che ohnehin über weite Strecken auch nicht aus sich selbst verständlich sind) nicht berücksichtigt werden können. Dies alles ist letztlich aber nicht entschei- dend. Entscheidend ist die vorinstanzliche Erwägung, dass einerseits unklar ge- blieben sei, ob und was sich seit der Abweisung des früheren Gesuchs am 24. April 2019 geändert haben soll, und dass andererseits auch aus dem neuen Gesuch nicht hervorgehe, dass die neu eingereichten Unterlagen nicht bereits im früheren Gesuchsverfahren hätten eingereicht werden können. Dies wird von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise beanstandet. Sie bringt dazu einzig vor, die G._____ AG sei seit dem früheren Gesuchsverfahren im Handels- register gelöscht worden (Urk. 6 S. 2). Abgesehen davon, dass sie auch hierbei nicht dartut, dass und wo sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren erhoben hätte, ist dieses Vorbringen wahrheitswidrig, denn die G._____ AG wurde bereits am 7. Dezember 2018 gelöscht, mithin deutlich vor der am 24. April 2019 erfolgten Abweisung des früheren Armenrechtsgesuchs. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 281'188.-- (vgl. Urk. 6 S. 2). Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies aller- dings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Sie hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt (Urk. 6). Dadurch entsteht ihr allerdings prozessual kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt B._____, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281'188.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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