Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 29. April 2020 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 16. Januar 2020 (GV.2019.00532 / SB.2020.00029)
Erwägungen: 1. 1.1 Am 2. Mai 2018 schloss A._____ mit der C.(Schweiz) AG einen Natel- Vertrag "D." mit Gerät (Samsung SM-A320 Galaxy A3 4G+ Black) mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten für die Rufnummer ... ab (act. 2/1). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 kündigte die C.(Schweiz) AG den vorgenannten Natel-Vertrag mit A. ausserordentlich wegen Zahlungsver- zugs (act. 2/3 und act. 2/4). Mit demselben Schreiben teilte die C.(Schweiz) AG A. mit, dass die vereinbarte Mindestvertragsdauer von 24 Monaten noch nicht abgelaufen sei und aus diesem Grund die ausstehenden Gebühren in der Höhe von Fr. 1'259.84 bis zum ordentlichen Vertragsende in Rechnung ge- stellt würden (act. 2/3). 1.3 In der Folge bezahlte A._____ die diversen von der C._____(Schweiz) AG gestellten Rechnungen im Zeitraum vom 3. Juni 2018 bis 3. Februar 2019 im Ge- samtbetrag von Fr. 1'904.95 (inkl. Mahngebühren; vgl. act. 2/4) nicht. Nachdem Mahnungen erfolglos blieben und aussergerichtliche Inkassobemühungen ge- scheitert waren, reichte die B.AG gestützt auf die generelle Abtretungser- klärung der C.(Schweiz) AG vom 3. August 2016 (vgl. act. 2/5) am 2. Dezember 2019 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1). Da anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 16. Januar 2020 keine Einigung erzielt werden konnte, fäl lte der zuständige Friedensrichter noch gleichentags gestützt auf Art. 212 ZPO den folgenden (unbegründeten) Entscheid (act. 10): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'904.95 nebst 5% Zins seit 01.05.2019 und CHF 73.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13.05.2019) wird der Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 1'904.95 nebst Zins seit 01.05.2019 und CHF 73.30 Betreibungskosten aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch einstweilen von der klagenden Partei vorbezogen.
[Mitteilungssatz.] 5. [Hinweis auf Frist zum Verlangen einer Begründung innert 10 Tagen sowie Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert 30 Tagen ab Zustellung der Ent- scheidbegründung.)] 1.4 Die Begründung des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 16. Januar 2020 folgte auf Verlangen von A._____ (act. 13) am 30. Januar 2020 (Versanddatum begründetes Urteil, act. 14). 1.5 Mit Eingabe vom 29. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9 (fortan Vorinstanz), vom 16. Januar 2020 (act. 19; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 16). Damit stellte er den folgenden Rechtsmittelantrag (act. 19 S. 1): "Es sei das Urteil des Friedensrichteramt[es] vom 16.01.2020 wegen mehrfa- chen Rechtsverletzungen des OR aufzuheben unter Kostenfolge der Kläge- rin." 1.6 Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde den Parteien der rechtzeitige Ein- gang der Beschwerde bestätigt, dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.– angesetzt sowie die weitere Prozessleitung an Oberrichter Dr. P. Higi delegiert (act. 23). Mit Eingabe vom 14. März 2020 stellte der Be- schwerdeführer daraufhin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis darauf, dass er Sozialhilfe beziehe (act. 25 und act. 26). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 16). Eine Beschwerdeantwort der B._____AG (fortan Beschwerdegegnerin) ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde – was sogleich aufgezeigt wird – sofort als ungenügend begründet und überdies auch in der Sache als nicht stichhaltig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.8 Anzumerken bleibt der guten Ordnung halber, dass Oberrichter Dr. P. Higi inzwischen altershalber aus der II. Zivilkammer ausgeschieden ist.
2.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen nicht berufungs- fähigen Endentscheid, weshalb dieser mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Da die Beschwerde auch reformatorische Wirkung haben kann, genügt ein Aufhe- bungsantrag alleine nicht; dieser ist vielmehr mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl., statt vieler: R EETZ/THEILER, in: SUTER/SOMM/HASENBÖLER/LEUEN- BERGER, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 311). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag indes bereits eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Aufhebungsantrag und keinen An- trag in der Sache gestellt (vgl. act. 19 S. 1). Nachdem es sich beim Beschwerde- führer aber um einen Laien handelt und aus der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss hervorgeht, dass er in der Sache die Abweisung der geltend gemach- ten Forderung verlangt, ist der Rechtsmittelantrag als den Anforderungen von Art. 321 ZPO genügend zu erachten. 2.4 Die vorinstanzliche Entscheidbegründung ist äusserst knapp ausgefallen. So fassen die vorinstanzlichen Erwägungen – mit Ausnahme des letzten, kurzen Ab- satzes – lediglich den Sachverhalt, die Parteianträge sowie die Parteistandpunkte
zusammen. Eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes findet sich einzig im letzten Absatz, in welchem die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner sei es nicht gelungen zu belegen, inwieweit die ursprüngliche Gläubigerin der Forderung (C.[Schweiz] AG) den Natel-Vertrag vom 2. Mai 2018 mangelhaft erfüllt ha- ben sollte, weshalb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den geforder- ten Betrag von gesamthaft Fr. 1'904.95 schulde (act. 14 S. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet der entscheidenden Behörde nach ständiger Rechtsprechung, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Die Begründung muss aber wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 121 I 54 E. 2c S. 57). Diesen Anforderungen vermag die vorinstanzliche Ent- scheidbegründung nur ganz knapp zu genügen. 2.5 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, die C.(Schweiz) AG sei ihrer vertraglichen "Rechnungslegungspflicht" nicht nachgekommen. Für den Be- schwerdeführer sei nämlich aus der Rechnung der C.(Schweiz) AG vom 27. Februar 2019 nicht ersichtlich, wofür bzw. weshalb er den dort geltend gemachten Betrag der C.(Schweiz) AG schulde. Zudem habe die C.(Schweiz) AG ab dem 1. Juli 2018 die vertraglich garantierten Dienstleistungen nicht mehr erbracht und dafür keine materielle Kompensation angeboten. Die Beschwerde- beilage Nr. 2 belege, dass er keine Daten mehr bezogen habe. Da die C.(Schweiz) AG den Kommunikationsdienstleistungsvertrag am 10. Januar 2020 (recte: 2019) gekündigt habe, dürfe diese auch keine weitere Abgeltung ver- langen (act. 19 S. 2). Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht die von der C._____(Schweiz) AG an die Beschwerdegegnerin abgetretene Forderung somit nicht. Die Höhe der eingeklagten Forderung blieb vom Beschwerdeführer unbe- stritten.
2.6 Damit wiederholt der Beschwerdeführer einerseits, was er bereits vor der Vorinstanz geltend machte (vgl. VI-Prot. S. 2, 3. Absatz), andererseits bringt er im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu vor, die C.(Schweiz) AG ha- be ab dem 1. Juli 2018 die vertraglich garantierten Dienstleistungen nicht mehr erbracht und dafür keine materielle Kompensation angeboten. Der letztere, im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einwand gegen den Bestand der Forde- rung der C.(Schweiz) AG, welche mittlerweile an die Beschwerdegegnerin abgetreten wurde, ist in Anbetracht des umfassenden Novenausschlusses von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und damit unzulässig (vgl. dazu auch vorstehende E. 2.2). Aber auch die Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge- tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 2.2.) ausgeführt, hat die Beschwerde führende Partei in der Beschwerde konkret darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach unrichtig sein soll. Mit der – wie gesehen sehr knapp ausgefallenen – Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdefüh- rer indes mit keinem Wort auseinander. Damit erweist sich die Beschwerdebe- gründung selbst gemessen an den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine solche als ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.7 Der Beschwerde wäre aber selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn deren Begründung als genügend erachtet würde und auf diese einzutreten wäre, und zwar aus den folgenden Gründen: 2.7.1 Der vom Beschwerdeführer gegen die eingeklagte Forderung wiederholt vorgetragene Einwand, die C.(Schweiz) AG habe ihre "Rechnungslegungs- pflicht" verletzt und er könne aus den Rechnungen mit Einzahlungsschein nicht erkennen, wofür der damit geltend gemachte Betrag geschuldet sei, ist nicht stichhaltig. Bereits aus dem Kündigungsschreiben der C.(Schweiz) AG vom 10. Januar 2019 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer bei Vertrags- schluss akzeptierte Mindestvertragsdauer von 24 Monaten noch nicht abgelaufen sei, weshalb ihm die bis zum (ordentlichen) Vertragsende ausstehenden Gebüh- ren in Höhe von Fr. 1'259.84 trotz vorzeitiger Kündigung belastet würden (act. 2/3). Auf den Seiten 2 und 3 der Rechnung der C._____(Schweiz) AG an den Be-
schwerdeführer für den Monat Januar 2019, welche der Beschwerdeführer bei- spielhaft zum Nachweis für die Verletzung der "Rechnungslegungspflicht" heran- zieht (vgl. act. 19 S. 2 und act. 2/2 S. 2–3 = act. 21/1 [unvollständige Kopie von act. 2/2]), wird exakt dieser Betrag unter dem Titel "Sonstige Dienstleistungen und Belastungen" mit dem Vermerk "Nichteinhalten der ordentlichen Vertragsdauer" aufgeführt. Aus derselben Rechnung ist sodann ersichtlich, dass die C.(Schweiz) AG dem Beschwerdeführer für den Monat Januar 2019 die Gebühr für das Abonnement "D." bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 10. Januar 2019 nur noch anteilsmässig verrechnet hat (Fr. 23.23). In gleicher Weise detaillierte Rechnungen über die angefallenen Abonnementskosten und sonstigen Gebühren hat die C.(Schweiz) AG dem Beschwerdeführer nachweislich auch für die Monate Juni 2018 bis Dezember 2018 zugestellt (vgl. act. 2/2). Bei aufmerksamem Studium dieser Rechnungen hätte der Beschwerdeführer somit durchaus erkennen können, wofür ihm die C.(Schweiz) AG jeweils welche Beträge verrechnete; wäre ihm dies tatsächlich nicht möglich gewesen, so hätte er sich für Fragen zur Rechnung an die offenbar eigens dafür eingerichtete und auf der Rechnung vermerkte Hotline wenden können. Dass er dies je getan hätte oder die C.(Schweiz) AG ihm erbetene Auskünfte zu den Rechnungen ver- weigert hätte, hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Der C.(Schweiz) AG ist hier jedenfalls keine Verletzung ihrer "Rechnungsle- gungspflicht" im Sinne der Pflicht zum Stellen von nachvollziehbaren Rechnungen für die Kunden vorzuwerfen. 2.7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellt, da die C.(Schweiz) AG den Kommunikationsdienstleistungsvertrag am 10. Januar 2020 (recte: 2019) gekündigt habe, dürfe diese auch keine weitere Abgeltung da- für verlangen (act. 19 S. 2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss den auf dem Natel-Vertrag (act. 2/1) vermerkten Vertragsbedingungen hat der Kunde die Monatsgebühren bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer insbesondere auch dann zu bezahlen, wenn die C.(Schweiz) AG den Vertrag infolge Zahlungs- verzugs oder anderweitiger Vertragsverletzung des Kunden kündigt. Dass die Zahlungsverzugskündigung der C._____(Schweiz) AG unberechtigt gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies bedeutet, dass der Beschwerde-
führer die bis zum ordentlichen Vertragsende (hier: 1. Mai 2020) anfallenden Abonnementsgebühren trotz Kündigung zu bezahlen hat, und zwar in Form einer einmaligen "Strafgebühr". Aus diesem Grund ist die von der C.(Schweiz) AG geltend gemachte Gebühr für das "Nichteinhalten der ordentlichen Vertrags- dauer" entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nebst den ausstehenden Abonnementskosten für die Zeit bis zur Kündigung des Natel-Vertrages tatsäch- lich geschuldet, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz die Klage der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der C.(Schweiz) AG gut- geheissen hat. 3. 3.1 Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind für das Be- schwerdeverfahren aber ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011). 3.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25) ist damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 30. April 2020