Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. März 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Dr. B._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____, vom 28. Januar 2020 (GV.2019.00111)
Erwägungen: 1. a) Am 10. April 2019 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramtes C._____ (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Forderungen gegen die Beklagte von total Fr. 281'188.-- ein (Vi-Urk. 1). Ein entsprechendes Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom dafür zuständi- gen Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 24. April 2019 abgewiesen (Vi- Urk. 6); von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerden an die beschliessende Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 950.-- an (Vi- Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Klägerin sodann eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (Vi- Urk. 11 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2020 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 14) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Für die Verfügung des Friedensrichters vom 28.1.2020 sei eine aufschieben- de Wirkung zu erteilen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss vorab konkrete Anträge enthalten, was der Klägerin aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist. Die Be- schwerde ist sodann begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was bedeu- tet, dass in der Beschwerde konkret und im einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; auch dies ist der Klä- gerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt. Was nicht in dieser Weise be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Mit ihrer Beschwerde stellt die Klägerin einzig das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dagegen stellt sie keinen Antrag für die Be- schwerde als solche. Sie erhebt auch keinerlei Beanstandungen gegen die ange- fochtene Verfügung vom 28. Januar 2020. Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. c) Eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist eine vorsorgli- che Massnahme im Beschwerdeverfahren. Damit setzt sie voraus, dass die Be- schwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist unter Hinweis auf das so- eben Gesagte (oben Erw. 2.b) zu verneinen. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist damit ohne weiteres abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 281'188.--. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten jedoch als aussichtslos anzusehen (oben Erw. 2), weshalb ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Zürich, 9. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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