Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 24. März 2020 in Sachen
A._____, Mieter, Kläger und Berufungskläger,
gegen
B._____, Vermieterin, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend Kündigungsschutz
Berufung gegen einen Beschluss der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 31. Januar 2020 (MM190045)
Erwägungen:
1.5. Das Schreiben wurde dem Mieter am 15. Februar 2020 zur Abholung ge- meldet. Da der Mieter das Verfahren eingeleitet hatte, musste er mit Zustellungen des Gerichts rechnen. Das Schreiben gilt damit am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch, d.h. am 22. Februar 2020, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Mieter liess sich innert der fünftägigen Frist nicht vernehmen. Die Eingabe ist daher als Rechtsmittel zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist lief am 9. März 2020 ab; auch in dieser Frist reichte der Mieter keine ergänzende Einga- be ein. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Art. 206 ZPO). Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher Entscheid als "End- entscheid" im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizie- ren. Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens berechnet sich bei unbe- fristeten Mietverhältnissen aufgrund der Mietzinse während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist, welche durch das Obsiegen des Mieters ausgelöst würde (vgl. BGE 137 III 389; D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Bei einem Mietzins von Fr. 1'540.– (act. 5) liegt der Streitwert über Fr. 10'000.–. Gegen den angefochtenen Entscheid ist daher Berufung möglich (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels ist die Eingabe des Mieters als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.). 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei lei-
det. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E.II./2.1; ZK ZPO-R ETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 ff.). 2.3. Der Mieter legt in keiner Weise dar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz falsch sei und wie er abgeändert werden soll. In dem Sinne mangelt es an einem Antrag und einer Begründung. Auf die Berufung kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Der Mieter ersucht in seiner Eingabe lediglich um eine erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung, da er am Termin verhindert ge- wesen sei (act. 14). Wie dem Mieter mit Schreiben vom 14. Februar 2020 mitge- teilt wurde, kann das Gericht zu einem Termin erneut vorladen, wenn die be- troffene Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen des Termins trifft. Ein solches Wiederherstellungsgesuch wäre aber innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz zu stel- len gewesen (Art. 148 ZPO; act. 15). Für das Gesuch um erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ist das Obergericht daher nicht zuständig. Auf die Beru- fung ist demzufolge nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfah- ren bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Ge- richtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 24. März 2020