Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 7. Februar 2020 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
...-Verband B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schlieren vom 22. Januar 2020 (IA200012)
Erwägungen:
- Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) beim Friedensrichteramt Schlieren (nachfolgend: Vorin- stanz) ein Schlichtungsgesuch, wobei er beantragte, der Beklagte und Beschwer- deführer (nachfolgend: Beklagter) sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 628.50 in- klusive Zinsen und Kosten zu bezahlen, ferner sei der Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 28. November 2019) aufzuheben (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2020 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (act. 3 = act. 5 = act. 6/8; nachfolgend zitiert als act. 5). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2020 Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und die Abweisung des Schlichtungsgesuches des Klä- gers beantragt. Der Beklagte begründet dies damit, er sei vor Ergehen des ange- fochtenen Entscheides nicht angehört worden. Weiter macht er Ausführungen zur vom Kläger geltend gemachten Forderung (act. 2). 3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz verpflichtete nicht den Beklagten, sondern den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses. Über das vom Kläger gestellte Schlichtungsgesuch wurde kein Entscheid getroffen (act. 5). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid damit nicht be- schwert, sodass es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt. Auf die Ausführungen des Beklagten zur Sache braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Beklagte wird im Schlichtungsverfahren zu einem späteren Zeit- punkt Gelegenheit erhalten, seine diesbezüglichen Ausführungen vorzubringen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beklagten nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Schlieren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 10. Februar 2020