Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 17. Januar 2020 (GV.2020.00001)
Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramts Zollikon vom 17. Januar 2020, mit welcher der Klägerin (einzig) Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 550.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 22. Januar 2020, mit welcher er geltend macht, er sehe die Zuständigkeit ei- ner Schweizer Instanz als nicht gegeben (Urk. 1), da die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen sind, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO), da Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde ist, dass die Beschwerde erhe- bende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beur- teilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet wird und damit keinen rechtlich beachtlichen Nachteil erleidet, weshalb auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden kann, da umständehalber für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Gerichts- kosten zu erheben sind, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 4. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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