Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 10. Februar 2020 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____, vom 18. Dezember 2019 (GV.2019.00423 / SB.2019.00473)
Erwägungen:
1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte und erwirkte gegen sie einen Zahlungsbefehl vom 20. August 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9 (Betreibung 1) über Fr. 1'924.40 (nebst Zins und Kosten). Dagegen erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. zum Ganzen act. 2.1). Daraufhin gelangte der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2019 (act. 1) an das Friedensrichteramt C._____. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019 verglichen sich die Parteien (vgl. act. 15). Das Friedensrichteramt schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2019 (act. 16) ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 65.– fest und auferlegte diese der Beklagten. 1.2. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt vom 25. Dezember 2019 (act. 18) bat der Kläger darum, die Verfügung zu "korrigieren" und anstelle der in der Verfü- gung erwähnten Kosten (Fr. 65.–) solche von Fr. 645.50 aufzunehmen, die die Beklagte verursacht und die sie dem Kläger zu ersetzen habe. 1.3. Mit Eingabe an das Obergericht vom 28. Dezember 2019 (act. 21) stellte der Kläger diesem sein Schreiben vom 25. Dezember 2019 in Kopie zu und bat da- rum, "die Einsprachefrist von 30 Tagen zu verlängern". Mit Schreiben der Kam- mer vom 3. Januar 2020 (act. 24) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde kon- krete Anträge zu enthalten hat, die zu begründen sind. 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Januar 2020 (act. 25) bittet der Kläger darum, "die Sache an die Hand zu nehmen und dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Friedensrichter anzunehmen". 1.5. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sind keine erforderlich.
Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2020 ergeben sich – wie schon aus dem Schreiben vom 28. Dezember 2019 – keine Anträge in der Sache, und dies, obwohl der Kläger auf dieses Erfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO) hingewiesen wurde. Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) am 3. Februar 2020 ab (vgl. act. 18 Blatt 2), eine weitere Eingabe (mit Anträgen und einer Begründung) ist nicht eingegangen. Schon des- halb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Aus dem Schreiben an das Friedensrichteramt vom 25. Dezember 2019, das der Eingabe an das Obergericht vom 28. Dezember 2019 beilag, ergibt sich im- merhin, dass der Kläger mit der Kostenauflage nicht einverstanden ist. Auch wenn man darin sinngemäss einen genügenden Antrag sehen wollte, wäre auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. sogleich). 3.2. In der angefochtenen Verfügung des Friedensrichteramtes ist der Vergleich der Parteien wiedergegeben, den diese anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlossen, was sie durch Unterzeichnung des Protokolls (act. 15) bestätigten. Dieser lautet in Ziffer 1: "Die klagende Partei reduziert die Klage auf CHF 200.00 und die beklagte Partei verpflichtet sich, die Kosten des Friedensrichteramtes zu übernehmen." Merkwürdigerweise heisst es dann in Ziffer 4: "Die beklagte Partei übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 65.00 je zur Hälfte." Ob damit Ziffer 1 wiederholt werden soll, oder ob das ein anderes Schlichtungsver- fahren meint, kann nicht ohne Weiteres entschieden werden. Was sich der Frie- densrichter dabei dachte, muss offen bleiben. Beide Parteien haben den Text aber unterschrieben.
3.3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und beendet das Verfahren (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Sache wird durch einen Vergleich also erledigt, ohne dass eine (friedens-) richterliche Anordnung nötig (oder auch nur möglich) wäre. Der Friedensrichter musste den Inhalt des Vergleichs deshalb nicht in das Dispositiv seiner Verfügung aufnehmen (was er auch nicht tat). Er entschied in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 also allein über die Höhe und die Auferlegung derjenigen Kosten, die im bei ihm geführten Verfahren ent- standen. So sieht es das Gesetz vor (vgl. Art. 109 ZPO) und nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung. Über weitere Kosten entschied der Friedensrichter nicht. Deshalb ist der Kläger durch die Verfügung des Friedensrichters nicht beschwert und zu einer Beschwerde nicht legitimiert. Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1. Ob die Beklagte dem Kläger die behaupteten Kosten, die er in seinem Schreiben vom 25. Dezember 2019 erwähnt (oder gewisse davon), aufgrund des Vergleichs zu ersetzen hat, ist eine Frage nach dessen Inhalt und damit dessen Auslegung. Diese Auslegung ist weder Sache des Friedensrichters noch der Kammer. Dies wäre allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren zu klären. Immer- hin ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der Vergleich gemäss seinem Wort- laut "Kosten des Friedensrichteramtes" umfasst, im Schreiben vom 25. Dezember 2019 aber auch und hauptsächlich Kosten der Betreibungsämter (wohl: Zürich) 9 und 11 aufgeführt sind. 4.2. Will der Kläger hingegen geltend machen, der schriftlich niedergelegte Ver- gleichstext entspreche nicht dem von ihm Erklärten oder Gewollten, wäre das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wofür nicht das Oberge- richt zuständig ist. Auch insoweit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger seine Erklärung aber unterschriftlich bestätigt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 645.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: 11. Februar 2020