Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt B._____, vom 19. Dezember 2019 (GV.2019.00416 / SB.2019.00553)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. September 2019 stellte A._____ (Kläger) gegen den Kanton Zürich (Beklagter) beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ (Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch. Er verlangte im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verpflichten, den ihm aberkannten Führerausweis wieder zu aktivieren sowie den Schaden von Fr. 18'746.23 zuzüglich Zinsen zu ersetzen (act. 1). 1.2. Am 25. September 2019 lud die Vorinstanz auf den 31. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 2). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 ersuchte der Kläger um Verschiebung der Verhandlung, da er erkrankt und nicht reisefähig sei (act. 7). Daraufhin wurde die Verhandlung auf den 7. November 2019 ver- schoben (act. 8). Am 5. November 2019 teilte der Kläger mit, er sei bis am 29. November 2019 krank und könne den Termin nicht wahrnehmen (act. 10). Mit Schreiben vom 7. November 2019 gab die Vorinstanz dem Kläger Gelegenheit, dies bis am 15. November 2019 mit einem Arztzeugnis zu belegen; nach Vorlage desselben werde eine erneute Verschiebung verfügt (act. 11). Nachdem innert Frist keine Eingabe erfolgte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 28. November 2019 eine Nachfrist von zehn Tagen an, um das angeforderte Arzt- zeugnis einzureichen; bei Säumnis werde das Verfahren als gegenstandslos ab- geschrieben (act. 13). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 erklärte der Kläger, er verweise auf die vorangegangene Korrespondenz und weise die Verfügung zur Verbesserung zurück (act. 17). 1.3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren ab, da auch innert der Nachfrist kein Arztzeugnis eingereicht worden sei. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 420.– fest und auferlegte die Kosten dem Klä- ger (act. 22 [= act. 24 = act. 18]). 1.4. Dagegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2019 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 23). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-20). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Kläger auch in der Vorladung hingewiesen (act. 2). Damit erachtete die Vorinstanz den Kläger zu Recht als säumig und schrieb das Verfahren gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO zutreffend ab. Der Kläger erwähnt nicht, wann und wo er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben will. Seinen Eingaben an die Vorinstanz lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen (act. 1; act. 6; act. 7; act. 10; act. 17). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Inwiefern bei den vom Kläger gestellten Anträgen eine sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet werden könnte, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 11. Februar 2020