Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190073-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Weiningen vom 18. November 2019 (GV.2019.00010 / SB.2019.00012)
Erwägungen: 1. a) Am 19. September 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Weiningen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch samt Antrag auf Entscheid für eine Forderung von Fr. 707.60 ein (Urk. 23). Am 13. November 2019 fand die Schlichtungsverhandlung statt, in Abwesenheit des Beklagten (Urk. 33 S. 3). Mit Urteil vom 18. November 2019 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichte- te den Beklagten, dem Kläger Fr. 707.60 nebst 5 % Zins seit 25. Februar 2019 und Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 9. August 2019) wurde aufgehoben (Urk. 33). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 18. Dezember 2019 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 32): "1. Es sei das Urteil vom 18. November 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bereits entstande- nen Kosten selbst zu begleichen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger habe am 22. Febru- ar 2019 irrtümlich Fr. 707.60 auf das Postkonto des Beklagten (... [Kontonummer 1] ), statt auf dasjenige einer Dritten (... [Kontonummer 2] ), überwiesen. Von Mai
2019 bis September 2019 habe ein E-Mail-Verkehr betreffend Rückzahlungsmo- dalitäten stattgefunden, wobei der Beklagte anerboten habe, den Betrag in Raten zurückzuzahlen, womit aber der Kläger nicht einverstanden gewesen sei; mit ei- ner später vom Kläger offerierten Ratenzahlungsvereinbarung sei dann der Be- klagte nicht einverstanden gewesen (Urk. 33 S. 2). Die Ausführung der Zahlung am 22. Februar 2019 und die irrtümliche Kontoangabe seien von der C._____ be- stätigt worden; somit sei das Geld in ungerechtfertigter Weise auf das Konto des Beklagten geflossen. Aus den eingereichten Akten und aus dem Verhalten des Beklagten gehe hervor, dass er den Sachverhalt nie in Frage gestellt und die For- derung anerkannt habe. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen ei- nes anderen bereichert worden sei, habe gemäss Art. 62 Abs. 1 OR die Bereiche- rung zurückzuerstatten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Be- klagten aufzuerlegen (Urk. 33 S. 3). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, der Kläger habe vorsätzlich eine Schädigung von ihm in Kauf genommen durch die Verwen- dung falscher bzw. irreführender Angaben (Urk. 32). Er verweist dabei auf ein Mail vom 11. November 2019, mit welchem er der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass entgegen der E-Mail-Mitteilung des Klägers dieser am 5. März 2019 nichts auf sein Konto überwiesen habe (Urk. 35/1 und 35/2). d) Soweit der Beklagte damit den Erhalt der irrtümlichen Zahlung und sei- ne Rückzahlungsverpflichtung bestreiten will, verhält er sich widersprüchlich. Die Zahlung ist gemäss den Erwägungen der Vorinstanz am 22. Februar 2019 und nicht am 5. März 2019 erfolgt (Urk. 33 S. 1 und S. 3). Und schon gemäss dem (dem Beklagten zugestellten) Schlichtungsgesuch erfolgte die Zahlung "im Feb- ruar 2019" (Urk. 23 S. 2). Der Beklagte hat schliesslich gemäss seinen in den Ak- ten liegenden E-Mails vom 25. Mai 2019 (Urk. 4), 4. Juni 2019 (Urk. 6) und ins- besondere 9. Juli 2019, in welchem er dem Beklagten zusichert, "dann bekom- men Sie Ihr Geld sofort zurück" (Urk. 10), seine Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich auch anerkannt. Soweit der Beklagte mit seinen Beschwerdevorbringen sinngemäss geltend machen will, dass der Fehler einzig beim Kläger liege und daher diesem sämtli-
che Kosten aufzuerlegen seien (im Sinne von Art. 107 und Art. 108 ZPO), geht er fehl. Die Betreibungskosten wie auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entstanden, weil der Beklagte seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nach- gekommen ist. Den Kläger traf dabei keine Pflicht, eine Rückzahlung in Raten zu akzeptieren; er war frei, einen von ihm als ungenügend oder zu tief empfundenen Ratenzahlungsvorschlag ohne Grundangabe abzulehnen. Dem Kläger kann auch nicht vorschnelles Prozessieren vorgeworfen werden; wie der eingereichte E-Mail- Verkehr zeigt, hatte er zuerst während längerer Zeit eine aussergerichtliche Ab- wicklung zu erreichen versucht (Urk. 2-18). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 707.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 30. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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