Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Mängelrechte
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. November 2019 (MN190035)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ und A._____ (Mieter) hatten von C._____ (Vermieter) eine Woh- nung in D._____ gemietet. Mit Schreiben vom 30. August und 2. Oktober 2019 lei- teten die Mieter bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen (Vorinstanz) ein Verfahren ein mit dem Begehren, der Vermieter sei zu verpflich- ten, den Mietern Fr. 24'000.– nebst Zins zu bezahlen (act. 1; act. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz den Mietern eine Nachfrist an, um das Begehren vom Mieter 1 im Original unterzeichnet einzu- reichen, mit der Androhung, im Säumnisfall gelte die Eingabe als nicht erfolgt (act. 7). Daraufhin reichten die Mieter die Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Post- stempel 28.10.2019) erneut ein (act. 9). Am 30. Oktober 2019 lud die Vorinstanz auf den 15. November 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 11). Am 11. November 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Vertretung des Ver- mieters an und ersuchte um Verschiebung des Termins (act. 14). Daraufhin nahm die Vorinstanz die Ladung ab (act. 16/1). 1.3. Mit Beschluss vom 29. November 2019 erwog die Vorinstanz, die erneut eingereichte Eingabe der Mieter vom 2. Oktober 2019 sei nur von der Mieterin 2 im Original unterzeichnet, während es sich bei der Unterschrift des Mieters 1 wei- terhin eindeutig nicht um eine Originalunterschrift handle, sondern wohl um eine mit dem Scanner erfasste Unterschrift. Androhungsgemäss erachtete sie die Ein- gabe als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren ab (act. 30 [= act. 22 = act. 32]). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter am 17. Dezember 2019 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei zur Schlichtungsverhandlung erneut vorzuladen (act. 31). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-28). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.
2.1. Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen fehlender Originalunterschrift auf dem Schlich- tungsbegehren abgeschrieben wurde (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gegen einen sol- chen Entscheid ist Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO möglich (B ORIS MÜLLER, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 92; BK ZPO-FREI, Bd. I, Art. 132 N 25, jeweils m.w.H.). 2.2. Gemäss Art. 130 ZPO müssen Eingaben an das Gericht in Papierform erfol- gen und mit einer Originalunterschrift versehen sein. Die Unterschrift muss eigen- händig angebracht werden; die Verwendung der Maschinenschrift, eines Unter- schriftenstempels, einer Fotokopie oder mechanisch nachgebildeter Unterschrif- ten reichen nicht aus (ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 3; BK ZPO- F REI, Band I, Art. 132 N 9). Fehlt die Originalunterschrift ist eine Nachfrist anzu- setzen. Wird der Mangel nicht innert der Nachfrist verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich dabei um die verfahrenseinlei- tende Eingabe ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA140050 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2.). 2.3. Die Mieter machen geltend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 sei auf die Aufforderung der Vorinstanz hin am 28. Oktober 2019 nochmals mit der Original- unterschrift des Mieters 1 eingereicht worden. Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie nach Eingang der verbesserten Eingabe zunächst zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen und nach Abnahme der Vorladung das Ver- fahren dennoch abgeschrieben habe (act. 31 S. 5). 2.3.1. Dass der Mieter 1 die ursprünglich eingereichte Eingabe vom 2. Oktober 2019 nicht im Original unterzeichnet hatte, bestreiten die Mieter in der Beschwer- de nicht. Beide Eingaben enthalten eine sehr ähnlich aussehende Unterschrift des Mieters 1 (vgl. act. 4 und act. 9). Bei näherer Betrachtung erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Unterschriften des Mieters 1 seien auf beiden Dokumenten nicht eigenhändig angebracht, sondern wohl eingescannt, als zutreffend. Dies wird ins- besondere bei einem Vergleich der Strichstärke bzw. der Druckgebung und des Farbkontrasts der Unterschrift des Mieters 1 mit der daneben stehenden (Original-)Unterschrift der Mieterin 2 deutlich. Abgesehen von einer generellen
Bestreitung der Erwägungen der Vorinstanz bringen die Mieter denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer Originalunterschrift auszugehen wäre. Auch die erste Eingabe vom 30. August 2019 sowie die Eingabe des Mieters 1 vom 14. November 2019 enthalten nur offensichtlich kopierte bzw. gescannte Un- terschriften (act. 1; act. 18). Die weiteren Eingaben an die Vorinstanz sind entwe- der gar nicht oder nur von der Mieterin 2 unterzeichnet (act. 5/16; act. 23; act. 27). Es ist daher auch bei Berücksichtigung der weiteren Akten nicht klar, ob das Schlichtungsbegehren vom Willen des Mieters 1 getragen war. Damit lag kein gül- tiges Schlichtungsgesuch vor. 2.3.2. Zur Vermeidung von unnötigen Verfahrensschritten und Kosten sind man- gelhafte Eingaben grundsätzlich zur Nachbesserung zurückzuweisen, bevor das Verfahren weiter geführt wird (vgl. BK ZPO-F REI, Band I, Art. 132 N 20). Dies be- deutet aber nicht, dass der Mangel geheilt wäre, sobald ein neuer Verfahrens- schritt erfolgt. Die Mieter können daher aus der Vorladung zur Schlichtungsver- handlung nichts für sich ableiten. Den Mietern entstanden für das vorinstanzliche Verfahren überdies keine Kosten, weshalb ihnen auch insoweit aus dem Vorge- hen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist. 2.3.3. Nachdem die Mieter trotz Aufforderung der Vorinstanz innert Frist keine von beiden im Original unterzeichnete Eingabe eingereicht hatten, schrieb die Vor- instanz das Verfahren zu Recht ab (vgl. E. 2.2.). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. Den Mietern steht es frei, mit einem gültig unterzeichneten Schlichtungs- begehren ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten. Auf die weiteren Vorbrin- gen der Mieter, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung und der Ladungsabnahme ist bei diesem Ergebnis nicht einzu- gehen (act. 31 S. 4 ff.).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 11. Februar 2020