Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 9. Januar 2020 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Krei- se 1 + 2, vom 28. November 2019 (GV.2019.00545 / SB.2019.00600)
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beklagter) mandatierte am 9. Januar 2019 die B._____ AG (nachfolgend Klägerin) als Rechtsvertreterin in einer mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. act. 2/2). Mit Eingabe vom 5. November 2019 verlangte die Klägerin vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend Vo- rinstanz), die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des ausstehenden Ho- norars in der Höhe von Fr. 888.80 zzgl. Zins sowie die Beseitigung des Rechts- vorschlags (vgl. act. 1). Darauf lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungs- verhandlung auf den 28. November 2019 vor (vgl. act. 3). Ein Verschiebungsge- such des Beklagten vom 14. November 2019 (act. 5) lehnte die Vorinstanz ab (act. 6); an der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2019 nahm lediglich der Vertreter der Klägerin teil (vgl. act. 6 und 12). Mit Urteil vom 28. November 2019 hiess die Vorinstanz das klägerische Gesuch gut (vgl. act. 12). Dagegen er- hob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 10 und 13). Den Kostenvorschuss von Fr. 220.– für das Beschwerdeverfahren leistete er auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 15-17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerdeant- wort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif. 2. In der Vorladung vom 7. November 2019 wurde ausgeführt, es werde die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der kla- genden Partei ein Entscheid gefällt, wenn die beklagte Partei der Verhandlung unentschuldigt fernbleibe (vgl. act. 3). Der Beklagte nahm die Vorladung am 14. November 2019 in Empfang (vgl. act. 4). Am 14. November 2019 bat er we- gen Ferien um eine Verschiebung des Termins auf Januar 2020 (vgl. act. 5). Mit Schreiben vom 18. November 2019 lehnte die Vorinstanz das Verschiebungsge- such ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe auf Nachfrage per E-Mail mitgeteilt, er sei von Dezember bis Mitte Januar 2020 in den Ferien. Da- raufhin habe man auf den 28. November 2019 vorgeladen. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, den Verhandlungstermin erneut zu verschieben. Das vor- instanzliche Schreiben wurde per A-Post versandt (vgl. act. 6).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss ver- rechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 13), sowie an das Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- ric ht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 888.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: 10. Januar 2020