Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190062-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 14. November 2019 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom 25. Oktober 2019 (GV.2019.00069)
Erwägungen:
1.1. Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Be- schwerdegegnerin) reichte beim Friedensrichteramt Horgen (nachfolgend Vor- instanz) ein Schlichtungsbegehren gegen A._____ (Beklagter und Beschwerde- führer, nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgendem Rechtsbegehren ein (vgl. act. 7/1): "Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 1'680.12 nebst Zins zu 10% seit 9.6.2019 zu bezahlen. Zudem habe der Beklagte die Kosten von Fr. 73.30 für das Betreibungsbegehren, die Mahngebühren von Fr. 60.– gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin und Postspesen von Fr. 10.– zu bezahlen." 1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beschwer- degegnerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7/3). Mit Vorla- dung vom 30. Oktober 2019 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2019 vorgeladen (act. 7/4). 1.3. Mit Eingabe vom 3. November 2019 (hierorts eingegangen am 6. November 2019) wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Er nimmt Bezug auf die Vorladung und erklärt, ihm sei nicht nach Frieden zumute und er sei nicht bereit etwas zu bezahlen (act. 2). Seiner Eingabe legte er die Verfügung vom 25. Oktober 2019 bei (vgl. act. 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–4.5). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers wird nicht klar, ob er sich gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wendet oder gegen die von ihm bei- gelegte Verfügung vom 25. Oktober 2019 (vgl. act. 2 i.V.m. act. 3). 2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 richten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nur führen kann, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde die
Beschwerdegegnerin als Klägerin verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Anordnungen wurden nicht getroffen (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer ist durch den der Beschwerdegegnerin auferlegten Kostenvorschuss nicht be- schwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wendet, ist deren Anfechtbarkeit hier ebenfalls zu verneinen. Mit einer Vorladung wird die Gestaltung bzw. der Ablauf des Verfah- rens geregelt, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfechtbarkeit einer Vorla- dung in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist , ist eine selbständige Anfech- tung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei durch die Vorladung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Einen solchen legt der Be- schwerdeführer nicht dar. Er führt einzig sinngemäss aus, die Schlichtungsver- handlung sei nicht zielführend, weil die Friedensrichterin nicht über genügend Fachwissen im Bereich Technik und Physik verfüge, um ein Urteil zu fällen (act. 2). Damit stellt er zwar das Schlichtungsverfahren an sich in Frage, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch die Vorladung ein Nachteil drohte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Sowohl das Schlichtungsverfahren als auch die unverzügli- che Vorladung zur Schlichtungsverhandlung sind gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 197 ZPO und Art. 202 Abs. 3 ZPO). Die Lage des Beschwerdeführers wird durch die Vorladung sodann in keiner Weise erschwert. Im Gegenteil wird es ihm dadurch ermöglicht, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt darzule- gen. Folglich fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz zusammen mit den erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'680.12. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 14. November 2019