Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Oktober 2019 (ED190017)
Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) verfüge sie über eine Forderung aus dem Arbeitsver- hältnis mit der B._____ GmbH. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 machte die Be- schwerdeführerin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsverfahren be- treffend eine Forderung über Fr. 18'697.00 (Ferienlohn vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2018) zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2009 anhängig. Anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 27. August 2019 konnte keine Einigung er- zielt werden und es wurde am 27. August 2019 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 3/3). Mit Eingabe vom 23. September 2019 (Datum Poststempel: 24. September 2019) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz) folgendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Be- zirksgericht betr. Forderung aus Arbeitsvertrag das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung seit 23. September 2019 zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter." 1.2. Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 4 = act. 7 S. 7). Sie bejahte zwar die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Jedoch sei nach Ansicht der Vorinstanz die Prüfung der Aussichtslosigkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht möglich, da das Gesuch insbesondere keinerlei An- gaben zum rechtsrelevanten Sachverhalt enthalte. Es ergäben sich weder aus der Gesuchsbegründung noch aus den dazugehörigen Beilagen genügende Anhalts- punkte für finanzielle Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeit- geberin. Es sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kein ausreichendes Klage- fundament glaubhaft gemacht worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sei damit ihrer Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit nicht rechtsgenügend nachgekommen (act. 7 S. 5 f.).
2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2019 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 innert Frist Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 8 S. 2): "1. Der Beschwerdeführerin sei zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht betr. Forderung aus Arbeitsvertrag das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung seit 23. September 2019 zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Beschwerde- gegnerin) aufzuheben und von dieser neu zu beurteilen. 3. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Beschwer- degegnerin) aufzuheben und von dieser neu zu beurteilen, und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, das Gesuch vom 23. September 2019 nachzubessern. Zzgl. Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Lasten der Be- schwerdegegnerin/Staatskasse." 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegen- seite des (künftigen) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend un- entgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Frage. Von einer Stellungnahme durch die Vorinstanz (Art. 324 ZPO) kann abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif. 3. Wird ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO).
4.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Dies führt dazu, dass das nach § 128 GOG/ZH zu- ständige Gericht die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen und nur vorprozessual einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen kann (vgl. OGer ZH VO110051 vom 3. Juni 2011; OGer ZH VO110040 vom 18. Mai 2011; OGer ZH VO130026 vom 18. März 2013). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein gerichtliches Verfahren muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden. 4.2. Die Beschwerdeführerin stellt ihr Begehren um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach Einreichung eines Schlichtungsgesuches, damit nach Begründung der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Die Klagebewilligung wurde am 27. August 2019 ausgestellt. Eine Klage beim (Sach-)Gericht wurde noch nicht erhoben. Damit be- steht – ungeachtet dem unklar formulierten Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- rerin vor Vorinstanz ("zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksge- richt", act. 1 S. 2) – nur Raum für die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz). Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO kann über den verfassungsrechtlichen Min- destanspruch hinaus ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch vorprozessual be- stellt werden. Diese Möglichkeit besteht im Sinne einer Ausnahme insoweit, als dies zur Vorbereitung des Prozesses notwendig ist. Der bedürftigen Partei soll in erster Linie ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Kla- geanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechts- fragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in ers- ter Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Person mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt. Bei den Vorberei-
tungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO muss es sich um solche handeln, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären. Dabei ist zu beachten, dass die vom Sach- gericht nach Einreichung des Gesuchs erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss überblickbare Aufwendungen mitumfasst, die unmit- telbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Pro- zess stehen. Die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbei- standes rechtfertigt sich also nur bei ganz besonderen Umständen und über das übliche Mass hinausgehenden vorprozessualen Aufwendungen des Rechtsvertre- ters, welche durch die gesuchstellende Person im Gesuch darzulegen sind (vgl. zum Ganzen: ZR 110/2011 Nr. 100 S. 295 E. 2.3.; OberG ZH RU150062 vom 16. November 2015 E. 3.3. m.w.H.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 118 N 14; ZK ZPO-Emmel, 3. A. 2016, Art. 118 N 12; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 484 ff.; siehe auch KUKO SchKG-Jent-Sørensen, 2. A. 2014, Art. 118 N 11). 4.3. Die Beschwerdeführerin legte weder vor Vorinstanz noch in ihrer Beschwer- de dar, inwiefern vorliegend besondere Gegebenheiten und Aufwendungen im obgenannten Sinne bestehen und weshalb ihr das Armenrecht schon vorpro- zessual (zur Vorbereitung des Prozesses) gewährt werden soll resp. weshalb sich eine unentgeltliche Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage aufdränge. Damit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung nicht erfüllt. Das vor Vorinstanz gestellte Ge- such und folglich auch die vorliegende Beschwerde sind aus diesem Grunde ab- zuweisen. Dementsprechend erübrigt es sich, auf die Kriterien der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) bzw. die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Er- wägungen der Vorinstanz einzugehen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: