Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. November 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 2. September 2019 (GV.2019.00354 / SB.2019.00419)
Erwägungen: 1.1 Am 11. Juli 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, ein Schlich- tungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die Bezahlung von Fr. 1'221.20 nebst 5% Zins seit dem 2. No- vember 2018 sowie von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 100.– verlangte. Des Weiteren ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. April 2019), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1-7). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2019 auf den 29. August 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 8). Zu dieser Verhandlung er- schien für die Klägerin C._____ mit Einzelzeichnungsberechtigung und D._____; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 12). Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Urteils (Urk. 12). Mit Urteil vom 2. Sep- tember 2019 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 S. 3 = Urk. 20 S. 3): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 1'221.20 nebst 5% Zins seit 02. November 2018 und CHF 83.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In die- sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 03. April 2019) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Die Zahlung hat via Betreibungsamt zu erfolgen. 2. Die klagende Partei wird verpflichtet, nach Erhalt des gesamten Betrages gemäss Zif- fer 1 von die obengenannte Betreibung innert sieben Tagen löschen zu lassen. 3. Die Friedensrichtergebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Die geforderte Summe von CHF 1'221.20 nebst Zins zu 5% seit dem 20181102 sowie die Betreibungskosten von CHF 83.30 werden aberkannt.
dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 8 S. 2). Schliesslich zielt der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass für sie unentschuldigt niemand erschienen sei, ins Leere: Zwar trifft es zu, dass E., einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, der Vorinstanz mit E-Mail vom 25. August 2019 mitteilte, aus welchen Gründen niemand für die Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 29. August 2019 er- scheinen werde. Ebenso ist richtig, dass sich E. für sein Fernbleiben ent- schuldigte (Urk. 10). Die Beklagte verkennt diesbezüglich jedoch, dass es weder an einer Partei ist zu bestimmen, wann eine Gerichtsverhandlung stattfindet, noch diese darüber zu entscheiden hat, ob sie erscheinen will oder nicht. Wie erwähnt, stellte die Beklagte einerseits kein Gesuch um Verschiebung der Schlichtungs- verhandlung; andererseits wurde sie nicht von der Teilnahme zu derselben dis- pensiert. Da die Ladung – wie vorangehend ausgeführt – auch nicht abgenom- men worden war, war es die Pflicht der Beklagten, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (vgl. Art. 204 ZPO), andernfalls sie zivilprozessual als unentschul- digt nicht erschienen gilt. Damit sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben. Da sich der Streitwert auf weniger als Fr. 2'000.– beläuft und die Klägerin einen ent- sprechenden Antrag auf Erlass eines Urteils stellte (Urk. 12), durfte die Vorinstanz ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Schliesslich war die Beklagte in der Vorladung auch hierauf hin- gewiesen worden, dass bei Säumnis ihrerseits entweder die Klagebewilligung er- teilt, ein Urteilsvorschlag unterbereitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt werde (Urk. 8 S. 2). 3.2 Weiter rügt die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz sinngemäss als falsch, wonach sie die Forderung nie bestritten habe und verweist auf ihre E- Mail vom 25. August 2019 (Urk. 19 S. 1; Urk. 10). Dem ist nicht zuzustimmen: Zum einen erfolgte dieses Vorbringen nicht nach Massgabe des Gesetzes, wes- halb es ohnehin nicht beachtlich ist. So sind nur gehörig eingereichte Rechts- schriften oder gehörig vorgebrachte Einwendungen anlässlich der entsprechen- den Verhandlung, nicht aber nicht verlangte Zuschriften, die eine Partei dem Ge- richt zustellt, anstatt zur Verhandlung zu erscheinen, zu beachten (vgl. BK
ZPO-Kilias, Art. 234 N 16). Soweit sich die Beklagte in ihrer E-Mail vom 25. Au- gust 2019 also auch materiell zur Sache äusserte, anstatt zur Verhandlung vom 3. September 2019 zu erscheinen, erfolgte ihr materielles Vorbringen – ungeach- tet dessen, dass Vorbringen per E-Mail in der Zivilprozessordnung nicht vorgese- hen sind – nicht nach "Massgabe des Gesetzes". Kommt hinzu, dass die Beklagte die Forderung lediglich in pauschaler und damit nicht in einer den Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügenden Weise bestritt. Entsprechend war das Vorbringen der Beklagten so oder so nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz er- wog demzufolge zu Recht, die Beklagte habe die Lieferung des Dekorationsmate- rials nicht bestritten und habe darauf verzichtet, ihre Sicht der klägerischen Dar- stellung rechtsgültig einzubringen (Urk. 20 S. 2). 3.3.1 Weiter bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2019 das Gesuch der Klägerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 3. April 2019) abgewiesen habe (Urk. 19 S. 2). Damit rügt die Beklagte letztlich, dem vorliegenden Forderungsprozess stehe eine bereits abge- urteilte Sache (res iudicata) entgegen. 3.3.2 Dem ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen: Im Beschwerdeverfah- ren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage der abgeurteilten Sache als einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zung gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Entsprechend hat das Ge- richt nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den Akten oder den Partei- vorbringen bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraussetzungen bzw. des Nichtvorliegens von negativen Eintretensvoraussetzungen Bedenken erge- ben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage (oder des Gesuchs) schlies- sen lassen. Dabei sind die Parteien ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet. Die kla- gende Partei hat die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässig- keit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Darüber hinaus sind die richterlichen Abklärungsmöglichkeiten be-
grenzt. Ohne entsprechende Hinweise der Parteien, namentlich zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache oder zu früheren Urteilen in der gleichen Strei- tigkeit, hat das Gericht keinen Anlass, die entsprechenden Prozessvoraussetzun- gen einer näheren Prüfung zu unterziehen (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 60 N 4). Entsprechend aber hätte die Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage, ob eine abgeur- teilte Sache vorliegt, bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen; im Beschwerde- verfahren ist sie damit – wie erwähnt – nach Massgabe von Art. 326 ZPO ausge- schlossen. Sie kann lediglich noch aufgrund der sich bereits bei den Akten befin- denden Tatsachen geltend machen, der von der Vorinstanz aus diesen aktenkun- digen Tatsachen gezogene Schluss verstosse gegen anwendbares Recht, da sich daraus die Unzulässigkeit der Klage ergebe. Dies aber bringt die Beklagte gerade nicht vor, sondern legt lediglich das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gerichts Zürich vom 21. Juni 2019 bei (Urk. 19 S. 2; Urk. 21/1). Sie verweist auch nicht auf die sich bei den Akten befindende Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 4. Juli 2019, welche für das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB190729-L den Betrag von Fr. 100.– verlangt (Urk. 7). Ungeachtet dessen hat ein Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung keine materielle Rechtskraft in einem materiellen Prozess (BSK SchKG I D. Staehelin; Art. 84 N 82). Entsprechend steht die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung einem Urteil in der Sache im (vorlie- genden) Anerkennungsprozess bezüglich derselben Betreibung nicht entgegen. Demzufolge durfte die Klägerin ihre Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg gel- tend machen und die Vorinstanz durfte einen Entscheid in der Sache fällen. Im Übrigen durfte sie angesichts dessen, dass es sich beim Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EB190729-L in der erwähnten Rechnungsstellung um ein Verfahren in Betreibungssachen handelte, nach dem soeben Dargelegten ohnehin auf weitere Abklärungen verzichten, sofern sie diese nicht bereits anlässlich der Verhandlung vorgenommen hat. 3.3.3 Auf die weiteren Vorbringen zur Sache ist zufolge Säumnis vor Vor- instanz und dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot nicht einzuge-
hen. Diese Vorbringen sind neu und damit unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen (Urk. 21/1-2) zu gelten. Hierauf ist nicht einzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 19 und Urk. 21/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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