Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. September 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 28. August 2019 (IA190073-T)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. August 2019 wurde dem Kläger und Beschwer- degegner (fortan Kläger) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 5. September 2019 erhob die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, die Forderungsklage sei abzuweisen, da keine missbräuchliche Kündigung ersichtlich und das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirtschaftlichen Lage aufgelöst worden sei. Die Forderung aus Arbeitsvertrag von brutto Fr. 36'648.– sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). c) Mit Schreiben vom 12. September 2019, beim Obergericht eingegangen am 13. September 2019, zog die Beklagte die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 24. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am