Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. September 2019 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 5. August 2019 (GV.2019.00019)
Erwägungen:
3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 5. August 2019, mit welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Er scheint das offensichtlich zu verkennen, nachem er trotz Hinweis auf allfällige Kostenfolgen (act. 7) an der förmlichen Behandlung der Beschwerde festgehalten hat. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). 4.2 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozesslei- tender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. D IG- GELMANN , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). In der Hauptsache geht es um die eingeklagte Forderung von Fr. 4'760.– (vgl. act. 6/2 und act. 6/9); die Frage des Vorschusses ist selbstredend nur ein kleiner Teil des Aufwandes für das ganze Verfahren. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 5. September 2019