Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Oktober 2019
in Sachen
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 10. August 2019 (GV.2019.00003 / SB.2019.00011)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 1. April 2019 in einem Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt Rafz (nachfolgend Vorinstanz), in welchem es um die Gewährung eines im Grundbuch eingetragenen Durchgangsrechts ging (Urk. 1.1 und 1.2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. April 2019 konnten sich die Parteien in der Hauptsache zwar nicht einigen, es wurde aber eine Einigung zum weiteren prozessualen Vorgehen erzielt: So vereinbarten die Parteien, im Rahmen einer Begehung vor Ort am 25. April 2019 einen Versuch für eine aussergerichtliche Einigung zu unternehmen und das Schlichtungsverfahren hierfür für drei Monate zu sistieren. Weiter einigten sich die Parteien darauf, der Vorinstanz bis spätestens 31. Juli 2019 mitzuteilen, ob und wie das Verfahren ab- geschlossen werden könne, und dass allenfalls zu einer weiteren Schlichtungs- verhandlung vorgeladen würde (Urk. 3.4). Dieses Vorgehen wurde von der Vor- instanz in der Verfügung vom 27. April 2019 festgehalten (Urk. 4.1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Urk. 4.5), zur Post gegeben am 24. Juli 2019 (Urk. 4.4), teilte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) der Vorinstanz mit, dass wäh- rend der anlässlich der Begehung beschlossenen "versuchsweisen Testphase" das Durchgangsrecht eingehalten und sich die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) an die Abmachungen gehalten hätten. Der Kläger ersuchte da- her darum, "das Verfahren abzuschliessen" (Urk. 4.3). b) Gestützt auf dieses am 31. Juli 2019 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Klägers entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2019 das Folgende (Urk. 4.5 S. 2 = Urk. 6 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und von der Gemeindekasse Rafz direkt in Rechnung gestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Einschreibebrief. 5. Diese Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO).
Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung der Klageanerkennung hat nicht mit Beschwerde sondern mit Revisi- on zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)." 2. Gegen die Regelung der Kostenfolgen in dieser Verfügung erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 13. August 2019, zur Post gegeben am 15. August 2019, innert Frist Beschwerde (Urk. 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 616). Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält keine Anträge und auch aus der (kurzen) Begründung lassen sich solche nicht mit genügender Klar- heit herauslesen. Die Beklagten erheben "Einsprache gegen die Kostenübernah- me im Schlichtungsverfahren v. 16.04./25.04.2019 Friedensrichter D._____". In der Begründung führen die Beklagten aus, dass sie "die Kosten für das unnötige Verfahren nicht übernehmen", lassen aber offen, wem die Kosten des Schlich- tungsverfahrens aufzuerlegen seien. Auch aus der weiteren Begründung der Be- schwerde geht nicht eindeutig hervor, wer anstelle der Beklagten nach deren Auf- fassung die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen hätte. Die Beklagten ersuchen lediglich die Kammer, "hier klärend einzugreifen" (Urk. 5). Damit ist nicht klar, ob die Beklagten mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche Auflage der Gerichtskosten an den Kläger oder die Kostenübernahme durch das Gemeinwesen erreichen wollen (vgl. zur Kostenverteilung nach Ermessen Art. 107 ZPO und zu unnötigen Gerichtskosten Art. 108 ZPO). Mangels genügen- der Beschwerdeanträge ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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