Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. August 2019
in Sachen
A._____, Beklagte, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 19. Juli 2019 (GV.2019.00233/SB.2019.00247)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, in einem Revisionsverfahren betreffend die Verfügung des Friedensrichter- amtes vom 10. April 2019. Mit Entscheid vom 19. Juli 2019 verfügte die Friedens- richterin folgendermassen (Urk. 19 S. 3 f.): " 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 10. April 2019 (GV.2019.00076/ SB.2019.00111) wird aufgehoben und die Parteien werden nach Ablauf der Beschwerdefrist mit separater Verfügung zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. 3. Für das Revisionsverfahren werden Kosten von Fr. 400.00 erhoben und der Revisionsbeklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit fristgerecht am 6. August 2019 zur Post gegebener Eingabe erhob die Beklagte, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen ob- genannte Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und die Klägerin, Revisionsbeklagte und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 1 f.). c) Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erhob sodann auch die Klägerin Be- schwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 19. Juli 2019. Diese wird im eigenständigen Verfahren RU190045-O behandelt werden. 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we-
gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Im Gegensatz zu den Gerichtskosten (Art. 105 Abs. 1 ZPO) wird die Par- teientschädigung (Art. 105 Abs. 2 ZPO) nicht von Amtes wegen festgesetzt. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nur auf Antrag zu; das ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, die auch die Parteientschädigung umfasst (BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4 m.w.H.). c) Die Beklagte begründete im Verfahren vor Friedensrichteramt ihr Gesuch um Revision folgendermassen (Urk. A): "Unter der Voraussetzung, dass ich nach meiner Unterschrift der Schuldanerkennung (zu nicht durch mich verursachten Handyabonnementskosten) einen Verlustschein erhalte, habe ich die Schuldaner- kennung unterschrieben. Herr C._____ hat damals gemeint, dass in meinem Fall ein Verlustschein ausgestellt werde, da ich IV-Rentnerin bin. Mittlerweile aber wurde mir vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass ich gepfändet werde und in mei- nem Falle heisst das, dass die Beamtenversicherungskassenrente in der Höhe von Fr. 996.05 gepfändet wird. Wie ich dann ausstehende Steuerrechnungen und anderes begleichen soll, weiss ich nicht und das heisst, dass dann weitere Schul- den dazukommen. Daher stelle ich dieses Revisionsgesuch und werde auch eine Strafanzeige einreichen wegen den Handykosten." Die Beklagte unterliess es, beim Friedensrichteramt im Revisionsverfahren einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen, weshalb ihr durch Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung kein Nachteil entstanden ist . Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutre- ten. d) Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren kann zudem nicht erst mals im Beschwerdeverfahren gestellt wer- den, da gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz