Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
5qGeschäfts-Nr.: RU190042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stadel vom 2. Juli 2019 (GV.2019.00005)
Erwägungen: 1.1 Am 26. Juni 2019 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) ein, mit welchem er von diesem Fr. 12'567.85 nebst 5% Zins seit dem 1. Juli 2016 auf den Betrag von Fr. 12'006.25 sowie 5% Zins seit dem 15. November 2016 auf den Betrag von Fr. 561.60 forderte (Urk. 5/1 – Urk. 5/1/1-3). Hierauf setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 2. Juli 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um eine Kopie der Betreibung vom 31. Oktober 2016 sowie eine Kopie eines allfälligen Rechtsvorschlages beizubrin- gen, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 5/2). Sodann setzte sie ihm gleichentags mit separater Verfügung Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 5/3). Nach Eingang des Kosten- vorschusses (Urk. 5/4) wurden die Parteien mit Verfügung vom 14. Juli 2019 auf den 26. Juli 2019 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/5). Nach ent- sprechendem Verschiebungsgesuch seitens des Klägers wurde die Verhandlung mit Verfügung vom 21. Juli 2019 auf den 30. August 2019 verschoben (Urk. 5/7-8). Am 12. und 15. Juli 2019 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Vorinstanz (Urk. 5/9-10). 1.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 17. Juli 2019) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgen- dem Antrag (Urk. 1 S. 1): "1) Die Verfügung „0005,02,18M,2019,8174‟ ist aufzuheben." 2. Bei der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 unten links), mit welcher dem Kläger Frist angesetzt wurde, um eine Kopie der Betreibung vom 31. Okto- ber 2016 sowie eine Kopie des allfälligen Rechtsvorschlages beizubringen, han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Be- schwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein dro-
hender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann mög- lich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschie- bungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdor- fer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). So ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo- raussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie all- gemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Ge- richt vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darle- gen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechts- mittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzu- stellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die ent- sprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 3.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe aus der eingereichten Beilage mit der Bezeichnung "Orientierung zur Betreibung vom 31.10.2016" (Urk. 5/1/1)
versehentlich den Schluss gezogen, dass am 31. Oktober 2016 eine Betreibung erfolgt sei. Aus diesem Grund habe sie zu Unrecht Frist zum Beibringen einer Ko- pie derselben angesetzt. Nach Erhalt dieser Verfügung habe er sich am 12. Juli 2019 per E-Mail an den Friedensrichter gewandt mit der Klarstellung des Sach- verhaltes, wonach keine Betreibung erfolgt sei. Weiter habe er darauf hingewie- sen, dass die Verfügung unbegründet sei und unmöglich erfüllt werden könne. Bis zum Sonntagabend, den 14. Juli 2019, habe er keine Antwort erhalten. Aus die- sem Grunde habe er erneut eine E-Mail an den Friedensrichter geschickt mit der dringenden Erklärung, umgehend Beschwerde erheben zu müssen, um die Frist zu wahren (Urk. 1 S. 1 f.). 3.2.1 Mit seinen Vorbringen erwähnt der Kläger nicht, worin er den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit die Zulassungsvoraussetzung für die Beschwerde sieht. Er äussert sich lediglich dazu, dass ihm fälschlicher- weise Frist angesetzt worden sei, um eine Kopie der Betreibung vom 31. Oktober 2019 sowie eines allfälligen Rechtsvorschlages beizubringen. Entsprechend fehlt es an der Darlegung der Zulassungsvoraussetzung. 3.2.2 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt auch nicht auf der Hand. Zum einen führt der Kläger selber aus, eine entsprechende Stellung- nahme fristgerecht eingereicht zu haben. Da der Friedensrichter in Dispositivzif- fer 1 der angefochtenen Verfügung die Übermittlung der Unterlagen per E-Mail – welche an sich in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist – zuliess, er- wächst dem Kläger auch kein Nachteil, wenn er seine Stellungnahme nicht in ei- ner den prozessualen Formen entsprechenden Weise (Art. 130 ZPO) einreichte. Zum anderen könnte eine allfällige Nichtberücksichtigung der genannten Einga- ben vom 12. und 15. Juli 2019 mit der Beschwerde gegen den Endentscheid ge- rügt werden, so dass dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt kein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil erwächst. Offenbar hat die Vorinstanz das Schlich- tungsverfahren nach dem 15. Juli 2019 auch fortgesetzt (Urk. 5/8). 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Klä- ger hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ohne- hin wäre ihm eine solche zufolge seines Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'567.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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