Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. August 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ L.P., Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 20. Juni 2019 (GV.2019.00010)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beim Friedensrichteramt Geroldswil gegenüber B._____ L.P. (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) folgendes Schlichtungsgesuch (act. 7/1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 600.– zzgl. Zins zu 5% seit 14. Mai 2019 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Gemäss Darlegungen im Schlichtungsgesuch steht die geltend gemachte Forde- rung im Zusammenhang mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel C._____ vom 31. März bis 6. April 2019, bei welchem das Hotelzimmer angeblich in Abweichung zu den Buchungsangaben und -bestätigung über keine separate Dusche verfügt habe. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdefüh- rer eine auf Englisch übersetzte Version seines Schlichtungsgesuches nach. Er teilte dem Friedensrichteramt weiter mit, ein Zustelldomizil der Beschwerdegegne- rin in der Schweiz sei ihm nicht bekannt. Er hoffe aber, das Friedensrichteramt mache von der Möglichkeit in Art. 140 ZPO Gebrauch und lasse die Beschwerde- gegnerin ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (act. 7/2). 1.2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 setzte das Friedensrichteramt Geroldswil dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. Juni 2019 an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 500.00 für die ihn allenfalls treffenden Kosten zu leisten. Bei Nicht- leistung innert einer Nachfrist werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (act. 7/3 = act. 3 = act. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 20. Juni 2019 mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (überbracht) rechtzeitig mit Be- schwerde bei der Kammer an. Er stellt den folgenden Rechtsmittelantrag (act. 2 S. 2; act. 7/4):
"Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Friedensrichteramts Geroldswil vom 20. Juni 2019 (GV.2019.00010) aufzuheben und der von der klagen- den Partei zu leistende Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfah- ren auf Fr. 250.– festzusetzen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-4). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Partei kei- ne Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird, weil sie davon nicht betroffen ist. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. 3. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. 4.1. Das Friedensrichteramt ging anhand des Schlichtungsgesuches von einem Streitwert von Fr. 600.00 aus. Gestützt auf diesen Streitwert sei mit mutmassli- chen Kosten von Fr. 500.00 zu rechnen, wofür nach Art. 98 ZPO ein Vorschuss zu leisten sei (act. 6). 4.2. Der Beschwerdeführer erachtet den angenommenen Streitwert von Fr. 600.00 als korrekt. Mit der Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 500.00 verlasse das Friedensrichteramt jedoch den zwingenden Gebührenrahmen. Wer- de für die Bemessung des Kostenvorschusses rein auf den Streitwert abgestellt – wie dies in der angefochtenen Verfügung der Fall sei –, würde sich die Gebühr nach dem Gebührenrahmen von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 176.00 belaufen. Ein Verlassen des Gebührenrahmens sei einzig in § 3 Abs. 3 GebV OG für den Fall eines Urteilsvorschlages oder Entscheides vorgesehen, aber selbst dann würde sich der Gebührenrahmen maximal auf Fr. 375.00 erweitern (act. 2 S. 3). Anlässlich zweier Telefonate habe der Friedensrichter die Höhe des Kostenvor- schusses mit den Kosten für die Zustellung des Schlichtungsgesuches an die Be-
schwerdegegnerin und den Kosten eines Dolmetschers anlässlich einer Schlich- tungsverhandlung begründet. Der Beschwerdeführer rügt, diese Überlegungen ergäben sich nicht aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Hinsicht- lich der Zustellkosten verweist der Beschwerdeführer sodann auf das Pauschal- system zu den Gerichtskosten sowie auf § 2 Abs. 2 GebV OG. In Bezug auf die Dolmetscherkosten macht der Beschwerdeführer geltend, der Anfall solcher Kos- ten sei noch viel zu ungewiss, als dass dafür ein Vorschuss zu verlangen wäre (act. 2 S. 4). 4.3. Gestützt auf Art. 98 ZPO kann das Friedensrichteramt als Schlichtungsbe- hörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3). Die Gebühren für das Schlichtungsverfah- ren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungs- verfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kos- ten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag, welcher sich vorliegend auf Fr. 600.00 beläuft. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nebst dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG) bilden sodann auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Die Kostenfestset- zung resp. Höhe des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Kosten erfolgt dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Ermessen (siehe dazu OGer ZH RU130030 vom 15. Juli 2013, E. 3.3.). Der Beschwerdeführer hält zu Recht dafür, dass der Gebührenrahmen beim Streitwert von Fr. 600.00 gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG von Fr. 65.00 bis Fr. 250.00 reicht. Vom Friedensrichteramt wurde ein Kostenvorschuss zur De- ckung der mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens festgesetzt (vgl. act. 6, Erwägungen). Ein Antrag auf Entscheidfällung nach Art. 212 ZPO wurde bislang nicht gestellt (act. 7/1), bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger
als Fr. 5'000.00 kann allerdings ungeachtet eines Antrags ein Urteilsvorschlag un- terbreitet werden (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit ist die Erweiterung des Ge- bührenrahmens nach § 3 Abs. 3 GebV OG um die Hälfte der Gebühr und somit bis Fr. 375.00 möglich. Mit der Kostenpauschale sind die Leistungen etwa für Vor- ladungen, Telekommunikation, Ausfertigung und Zustellungen abgegolten (vgl. § 2 Abs. 2 GebV OG, siehe auch ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 207 N 4). Eine Zustellung des Schlichtungsgesuches an die im Ausland ansässige Beschwerde- gegnerin rechtfertigt das Überschreiten des Gebührenrahmens nicht, sondern ist bei Festsetzung des Kostenvorschusses innerhalb desselben zu berücksichtigen. Von der Gebührenpauschale gemäss § 3 GebV OG nicht erfasst sind Dolmet- scherkosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Anfall sowie die Höhe solcher Kosten im jetzigen Zeit- punkt noch völlig ungewiss sind, weshalb sich eine Berücksichtigung von Kosten bei der Festsetzung des Kostenvorschusses unter diesem Titel heute nicht recht- fertigt. Angesichts des Streitwertes, dem mutmasslichen Zeitaufwand und der Schwierig- keit des Falles erscheint die Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 250.00 als angemessen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zu entsprechender Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes Ge- roldswil vom 20. Juni 2019 und zur Neufestsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 250.00. Der Beschwerdeführer erklärt, einen Kostenvorschuss über Fr. 500.00 mit Valuta vom 24. Juni 2019 bereits geleistet zu haben (act. 2 S. 2), weshalb das Friedensrichteramt Geroldswil das Verfahren fortsetzen kann. 5. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Beschwerde- gegnerin im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kos- ten zu erheben. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (siehe OGer ZH RU170032 vom 21. Juni 2017 m.w.H.).
Von der Zustellung des vorliegenden Entscheides an die Beschwerdegegnerin im Ausland ist abzusehen, weil sie davon nicht betroffen ist. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 20. Juni 2019 festgelegte Kosten- vorschuss neu auf Fr. 250.00 festgesetzt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Geroldswil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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