Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. August 2019 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 4. April 2019 (GV.2019.00104 / SB.2019.00149)
Erwägungen:
1.1. Am 8. März 2019 ging beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Beschwerdegegnerin) ein (act. 1). Die Beschwerdegegnerin ergänzte das im Formular vorgedruckte Rechtsbegehren wie folgt: " Der/ Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/ der Klägerin zu be- zahlen: CHF 3'000.– nebst 5 % Zins seit 31.08.2019 und CHF Betrei- bungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3, sowie CHF für der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsam- tes (Zahlungsbefehl vom ) sei aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Be- klagten." Die Vorinstanz nahm das Rechtsbegehren wie folgt entgegen (vgl. act. 12): " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'000.00 nebst 5% Zins seit 31.08.2017 und CHF 73.30 für die Kosten der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 ausgestellt am 11.12.2018 zu bezahlen, sowie sei der Rechtsvorschlag vom 17.12.2018 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 1.2. In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung betreffend "Forderung Fr. 3'000.–" auf den 4. April 2019 vorgeladen (act. 3). Mit Verschie- bungsanzeige vom 3. April 2019 wurde die Verhandlung auf den 8. Mai 2019 ver- schoben (act. 8). Mit E-Mail-Eingabe vom 4. April 2019 erklärte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss, die Forderung von Fr. 3'000.– anzuerkennen (act. 9), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren zu folge Klageanerkennung abschrieb (act. 10 = act. 12). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 27. April 2019, hier eingegangen am 3. Mai 2019, Beschwerde (act. 15). Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
mächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer NP130033 vom 20. März 2014; OGer PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011; vgl. OFK ZPO-Engler, Art. 241 N. 11). 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Klage nur im Umfang von Fr. 3'000.– anerkannt zu haben. Er habe weder die Übernahme der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 noch den Zins von 5% anerkannt (act. 7). Damit rügt der Beschwerdeführer die Erledigung des Verfahrens an sich, mithin dass die Klage hinsichtlich der Betreibungskosten und des Zinses zu Un- recht zufolge Klageanerkennung abgeschrieben worden sei. Dies kann nach Pra- xis der Kammer mit Beschwerde geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2.1. Die Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete An- träge zu stellen und zu begründen. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Die Beschwerde datiert vom 27. April 2019 und ging am 3. Mai 2019 bei der Kammer ein. Ein Poststempel fehlt (act. 15). Die angefochtene Verfügung soll am 4. April 2019 per A-Post versandt worden sein (vgl. act. 14, wobei das Versanddatum von der Vorinstanz handschriftlich korrigiert wurde). Empfangs- scheine liegen nicht vor. Da die Beschwerde selbst bei einem Empfang des ange- fochtenen Entscheids am 5. April 2019 rechtzeitig erfolgt ist, erübrigen sich Weite- rungen dazu. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.1.1. Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer, den Zins und die Betrei- bungskosten anerkannt zu haben (act. 15). 4.1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einzig mit der Erwägung, im Schreiben vom 4. April 2019 habe der Beschwerdeführer die Klage anerkannt.
Bezüglich der Rückzahlung könne er jedoch keine Angaben machen, da er im Moment über keine Liquidität verfüge (act. 12 S. 2). 4.1.3. Bei den Akten befindet sich ein E-Mail vom 4. April 2019. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigt, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.– zu bezahlen. Die Zahlung werde erfolgen, sobald der Verein über die- sen Betrag verfüge. Bis dahin bleibe dieser Betrag geschuldet (act. 9). Eingaben sind dem Gericht (und dem Friedensrichter) in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beila- gen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Das E-Mail des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen nicht. Folglich stellt das E-Mail keine gültige Klageanerken- nung dar. Da die Klageanerkennung aber in Bezug auf die Fr. 3'000.– vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird, bleibt es dabei. Im darüberhinausgehenden Betrag liegt hingegen keine Klageanerkennung vor. Einerseits wurden die Formvorschriften von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht einge- halten. Andererseits anerkennt der Beschwerdeführer explizit nur eine Forderung im Umfang von Fr. 3'000.–; etwas anderes ist seinem Schreiben nicht zu entneh- men (vgl. act. 9). Eine Anerkennung des Zinses und der Betreibungskosten scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil dem Beschwerdeführer einzig das Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, aus welchem we- der die Forderung eines Zinses von 5% seit 31. August 2017 noch Betreibungs- kosten von Fr. 73.30 hervorgehen (vgl. act. 1). Diese könnten damit auch nicht von einer Anerkennung umfasst sein. Die Beschwerdegegnerin verlangte zwar Zins von 5%, aber erst ab 31. August 2019 (vgl. act. 1). Ob es sich dabei um ei- nen Schreibfehler handelt – wie die Vorinstanz wohl annahm – oder um einen bewussten Verzicht auf die Zinsforderung bis zum 31. August 2019, geht aus dem Schlichtungsgesuch nicht hervor. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig, gibt das Gericht den Parteien durch entsprechende
Fragen Gelegenheit zur Klarstellung (Art. 56 ZPO). Ein eigenmächtiges Anpassen des Rechtbegehrens durch den Friedensrichter ist hingegen nicht zulässig. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit insofern anzupassen, als nur eine Klageaner- kennung der Forderung von Fr. 3'000.– vorliegt. Hinsichtlich Zins und Betrei- bungskosten ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vor- instanz zunächst zu klären haben wird, wie das Rechtsbegehren der Beschwer- degegnerin lautet und danach das Verfahren durchzuführen bzw. gegebenenfalls über die Zinsforderung und die Betreibungskosten zu entscheiden hat (Art. 212 ZPO). 4.2.1. Weiter ficht der Beschwerdeführer die Kostenauflage an mit der Begründung, Verfahren vor Friedensrichter seien nicht kostenpflichtig (act. 15). 4.2.2. Die Vorinstanz setzte die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 250.– fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 12 Dispo-Ziff. 3). 4.2.3. Schlichtungsverfahren sind entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht kostenlos (vgl. Art. 95 ZPO; Art. 207 ZPO). Die Erhebung von Kosten ist damit nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren ergibt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus § 3 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 3'000.– kann eine Gebühr von Fr. 250.– bis Fr. 420.– erhoben werden. Weshalb eine Gebühr von Fr. 250.– hier nicht angemessen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dabei bleibt. 4.2.4. Die Prozesskosten, wozu auch die Kosten des Schlichtungsverfahren zählen (vgl. Art. 95 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie ausgeführt ist von einer Klageanerkennung im Umfang der For- derung von Fr. 3'000.– auszugehen. Eine Rückweisung erfolgt einzig in Bezug auf den Zins und die Kosten des Betreibungsverfahrens. Da Zins und Betreibungs- kosten lediglich einen Bruchteil der Forderung darstellen, ist die vollumfängliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer – unabhängig vom Ausgang der Rück- weisung – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist indes darauf hinzuweisen,
dass die Ermittlung des Rechtsbegehrens der Klägerin sowie ein allfälliger Ent- scheid über Zins und Betreibungskosten in der Gebühr von Fr. 250.– enthalten sind. 5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht verlangt und ist damit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 4. April 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "Das Verfahren wird hinsichtlich der Forderung von Fr. 3'000.– als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11.12.2018 wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'000.– aufgehoben." 2. Hinsichtlich Zins und Betreibungskosten wird die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfügung des Friedensrichteramts 3 + 9 vom 4. April 2019 bestätigt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, das Betreibungsamt Zürich 3 und – unter Beilage der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 13. August 2019