Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 2. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Ordnungsbusse
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 4. März 2019 (ED180052)
Erwägungen: 1. Offenbar wandte sich A._____ am 20. September 2018 unter ihrer ge- richtsbekannten Fantasiebezeichnung "B." an das Friedensrichteramt für die Zürcher Kreise ... und .... Der Friedensrichter setzte ihr Frist an, um die Ein- gabe zu verbessern und wies sie darauf hin, die unentgeltliche Rechtspflege wäre beim Bezirksgericht zu verlangen (act. 6/2). Daraufhin wandte sich A. ans Bezirksgericht Zürich (act. 6/1). Der Einzelrichter erkannte offenbar zutreffend, dass die Verhältnisse seitens der gesuchstellenden Partei ungenügend offen gelegt waren und sah eine münd- liche Anhörung vor. Versuche, den Termin abzusprechen, scheiterten (act. 6/5 und 6/6). Auf die Vorladung hin wandte sich A._____ im bekannten und vom Bun- desgericht als "unflätig" bezeichneten Stil ans Gericht, das sie als "bescheuerte Bude" und "Spinnergericht" betitelte (act. 6/9/1). Der Einzelrichter sprach dafür ei- ne Ordnungsbusse von Fr. 200.-- aus (act. 6/17 = act. 3). 2. Mit einer wirren Eingabe, welcher unter anderem die Verfügung mit der Ordnungsbusse beigelegt ist, wendet sich A._____ an das Obergericht (act. 2). 3. Offenbar erkannte der Einzelrichter wie schon der Friedensrichter zu- treffend, dass die unter der Fantasiebezeichnung "B." auftretende Person A. ist. Diese hat sich nach den Erkundigungen des Obergerichts am 30.11.2012 von ihrem früheren Wohnsitz in C./TI abgemeldet nach Italien, Via ..., D. (auch in der Eingabe act. 16/2 vom 19. Februar 2019 an den Ein- zelrichter spricht sie von einem Wohnsitz in Italien). Ob sie dort wirklich wohnt, kann weder verifiziert noch widerlegt werden, ist aber einstweilen auch nicht von Bedeutung. Dass sie nach wie vor die Postfachadresse in E._____ angibt, kann als Wunsch nach einer Zustelladresse in der Schweiz verstanden und ohne Wei- teres akzeptiert werden.
A._____ hat richtig gesehen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bestraft wurde. Darum reicht sie mit ihrer (allerdings neben der Firma "F._____ AG" un- terzeichneten) Eingabe dem Obergericht die entsprechende Verfügung des Ein- zelrichters bei. Daraus kann und muss entnommen werden, sie sei mit der Ord- nungsbusse nicht einverstanden und möchte, dass diese vom Obergericht aufge- hoben werde. Die Busse ist zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 ZPO). Eine Beschwerde muss allerdings begründet werden, was einen minimalen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides voraussetzt. Eine solche Begründung ist in der Eingabe nicht zu erkennen. Es ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 4. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (das ist das Minimum der hier anwendbaren Bestimmung § 20 GebV OG) und ausgangs- gemäss A._____ aufzuerlegen. 5. Für das weitere Verfahren des Einzelrichters ist auf den Entscheid der Kammer vom 12. Februar 2019 hinzuweisen, welcher unter der Verfahrensnum- mer PS190008 in der Entscheid-Sammlung des Obergerichts abrufbar ist und die rechtliche Situation der Fantasiefirma von A._____ abhandelt, ferner auf die Urtei- le des Bundesgerichts 5A_618/2019 vom 26. Juli 2018 und 5A_150/2019 vom 25. Februar 2019 sowie 5A_151/2019 vom selben Tag. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und A._____ auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an A._____ sowie an das Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 2. April 2019