Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 19. März 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 26. Februar 2019 (GV.2019.00035)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 setzte das Friedensrichteramt der Stadt Kloten (fortan Vorinstanz) der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 65.– in einem von ihr gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) anhängig ge- machten Schlichtungsverfahren an (Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 1. März 2019 erhob die Beklagte gegen die Verfü- gung vom 26. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Verfü- gung sei aufzuheben und das Verfahren nicht weiterzuführen (Urk. 1). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Par- tei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung der Klägerin einen Kostenvorschuss für das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren aufer- legt. Der Friedensrichter kam zum Schluss, dass die klagende Partei ein Schlich- tungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 44.– eingereicht habe. Aufgrund dieses Streitwerts sei mit mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 250.– zu rechnen. Dafür sei ein Vorschuss zu leisten (Urk. 2). Die Beklagte ist durch diese Kosten- auflage an die Klägerin nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Soweit sie mit ihrer Beschwerde die Beendigung des Schlichtungsverfahrens an- strebt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Bundesverfassung je- dermann einen Anspruch garantiert, Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen (sog. Rechtsweggarantie, Art. 29a BV). 4. Die vorliegende Beschwerde der Beklagten erweist sich als offensicht- lich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Zürich, 19. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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