Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Januar 2019 (ED180021-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Schlichtungsgesuch betreffend Forde- rung beim Friedensrichteramt B._____ ein (Urk. 2/14). Am 26. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. De- zember 2018 wurde er von der Vorinstanz unter anderem aufgefordert, sein Be- gehren so zu präzisieren, dass eine Beurteilung betreffend die Frage der fehlen- den Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens möglich sei (Urk. 5). Innert Frist reichte er seine schriftliche Forderungsklage vom 18. Dezember 2018 (Datum Poststempel gleichentags) zu den Akten (Urk. 7). Für die von ihm gleichzeitig hängig gemachte Forderungsklage eröffnete das Bezirksgericht Bülach ein Ver- fahren mit der Geschäfts-Nr. CG180024-C (vgl. Urk. 12 S. 2, E. 1.1). 1.2 Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt B., in Sachen A. gegen C._____ betreffend Forderung, ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller ab (Urk. 10 = Urk. 12 S. 5). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Februar 2019 (Da- tum Poststempel: 6. Februar 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 11 S. 4): "1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei mir die unent- geltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren beim Friedens- richteramt B._____ zu gewähren. 2. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des BG Bülach über mein Begehren und Gewährung der unentgeltliche Prozessführung für das dortige Verfahren zu sistieren. 3. Alles unter KEF zulasten der Vorinstanz bzw. des Beklagten." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
Anspruchsgrundlage betreffend die Forderung zum jetzigen Zeitpunkt erschlies- sen, weshalb das Begehren als aussichtslos zu qualifizieren sei. Daher sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuwei- sen (vgl. Urk. 12 S. 4, E. 3.4-6). 3.3 Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine geltend gemachte Forderung als aussichts- los qualifiziert. Seine Klage stehe im Zusammenhang mit dem Abschluss der von ihm zusammen mit seinem ehemaligen Geschäftspartner, C., geführten Kollektivgesellschaft D. KLG. Er habe berechtigte Zweifel an den durch sei- nen ehemaligen Geschäftspartner erstellten Abschlusszahlen des Pizzeria- Gastronomiebetriebs bzw. an der durch diesen erfolgten Unternehmensbewer- tung per Stichtag 3./4. Juli 2018 und stelle diese daher in Frage. Hierin liege der Grund für seine Forderungsklage. Er bezwecke mit dieser die korrekte Ermittlung des ihm auszubezahlenden Anteils aus seiner Unternehmensbeteiligung. Eine solche sei mit der Einholung eines Gutachtens durchaus möglich. Seine Forde- rungsklage liege darin begründet, dass sein ehemaliger Geschäftspartner C._____ dies jedoch kategorisch ablehne. Aufgrund seiner Bereitschaft, ein un- abhängiges Gutachten zu akzeptieren, sei seine Klage nicht aussichtslos (vgl. Urk. 11 S. 4 ff.). 3.4 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn kumulativ sie einerseits nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren andererseits nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO; vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.1). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz steht vorliegend die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausser Frage (vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.2). Damit gilt es hier einzig zu beurteilen, ob auch die Voraus- setzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist. Wie dies zu erfolgen hat, kann den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden (vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.3). 3.5 Nicht zu teilen ist die Auffassung des Gesuchstellers, wonach die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine (ausführliche) Begründung eingegangen sei (vgl. Urk. 11 S. 3). So hat sie zusammenfassend wiedergegeben (vgl. Ziff. 3.2 lit. a
vorstehend), was sich aus seiner mit der Forderungsklage eingereichten Eingabe vom 18. Dezember 2018 entnehmen lässt (Urk. 7). Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid allerdings auf den Stand- punkt, dass der Gesuchsteller die Anspruchsgrundlage für seine geltend gemach- te Forderung nicht dargelegt habe (vgl. Ziff. 3.2 lit. b vorstehend). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2018 ergibt sich unzwei- deutig – wie an sich auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen –, dass sich die Parteien in der Hauptsache als Kollektivgesellschafter der D._____ KLG um die Übernahme des mit der Gesellschaft geführten Pizzeria-Gastronomiebetriebs streiten. Strittig ist dabei insbesondere der dem Gesuchsteller auszubezahlende Anteil aus seiner Unternehmensbeteiligung (vgl. Urk. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die fragliche Kollektivgesellschaft sowie der Gesuchsteller und der Beklagte in der Hauptsache als Gesellschafter aktuell im Handelsregister noch eingetragen (vgl. Urk. 9). Der Gesuchsteller macht geltend, der Beklagte schulde ihm mindestens Fr. 200‘000.–, wenn er das Restaurant alleine weiterführe (Urk. 2/14 S. 3; Urk. 7 S. 10). Gemäss Art. 579 Abs. 1 OR kann bei nur zwei Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung der Gesellschaft gegeben hat, das Ge- schäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschafts- vermögen ausrichten. Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Aus- scheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschaf- ters fest (Art. 580 Abs. 2 OR). Der Abfindungsanspruch entsteht im Moment des Ausscheidens, wird sofort fällig und richtet sich gegen die Gesellschaft oder den einen das Geschäft fortsetzenden Gesellschafter (BSK OR II-Staehelin, Art. 580 N 3; ZK OR-Handschin/Chou, Art. 580 N 75 und 78; ZK OR-Siegwart, Art. 580 N 29; CHK-Strittmatter, OR 580 N 3 f.). Solange die Mitgliedschaft noch nicht er- loschen ist, kann der ausscheidungswillige Gesellschafter seine Festlegung mit der actio pro socio gegenüber den anderen Gesellschaftern geltend machen. Bei
sofortiger Fälligkeit bleibt der Ausscheidende bis zur effektiven Erfüllung am Ge- sellschaftsvermögen dinglich berechtigt (ZK OR-Handschin/Chou, Art. 580 N 74; ZK OR-Siegwart, Art. 580 N 28). Vorliegend behauptet der Gesuchsteller indes- sen nicht, der Ausscheidungsgrund habe sich verwirklicht. Vielmehr hat er sich in der Eingabe an das Friedensrichteramt bereit erklärt, den hälftigen Anteil der Kol- lektivgesellschaft vom Beklagten zu übernehmen (urk. 2/14 S. 3). Den von diesem vorgelegten Auflösungsvertrag hat er nicht unterzeichnet (Urk. 2/16). Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt einhergehend mit den vorinstanzlichen Er- wägungen keine Rechtsgrundlage für die vom Gesuchsteller gegenüber dem Be- klagten erhobene Forderung über Fr. 200‘000.– ersichtlich, weshalb das Begeh- ren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss. 4. Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen. 5. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 29. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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