Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 7. März 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Nachbarrecht (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Freienstein-Teufen vom 7. Dezember 2018 (GV.2018.00003 / SB.2018.00004)
Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Friedensrichteramt Freienstein-Teufen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht, wobei er den Rückschnitt der Thujahecke zwischen seinem und dem Nachbargrundstück verlangte (Urk. 1). Das Schlichtungsgesuch ging am 5. Dezember 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 9). Bereits am 5. Dezember 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sein "Anliegen an die StoWE B._____ erledigt worden" sei, weshalb seine Einga- be "sistiert" werden könne (Urk. 3). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Kläger auf, eine schriftliche Bestätigung zuzustellen, dass er seine Klage vollumfänglich zurückziehe (Urk. 4), worauf der Kläger die ausgedruckte E-Mail mit seiner Unter- schrift versehen im Briefkasten der Vorinstanz deponierte (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 9): "1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)" 2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. De- zember 2018, hierorts eingegangen am 3. Januar 2019, innert Frist (Urk. 6) Be- schwerde (Urk. 8) mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Gerichtskosten nicht ihm, sondern der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) auf- zuerlegen (Urk. 8). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7).
klagten Anspruchs gleichkomme und die Vorinstanz das Verfahren als gegen- standslos hätte abschreiben müssen, macht er nicht geltend und konnte auch nicht einfach unterstellt werden. Vielmehr unterzeichnete der Kläger vorbehaltlos die Rückzugserklärung am 7. Dezember 2018. 4. Die vorliegende Beschwerde des Klägers erweist sich deshalb als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge sei- nes Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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