Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. März 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 30. Oktober 2018 (GV.2018.00194)
Erwägungen: 1. a) Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 reichte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9 (fortan Vorinstanz), gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklag- te) ein Schlichtungsgesuch über einen Forderungsbetrag von Fr. 30'000.– ein (Urk. 1 Blatt 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 setzte die Vorinstanz dem Klä- ger eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 2). Diese Verfügung nahm der Kläger am 4. Juni 2018 entgegen und stellte gleichentags ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3-4). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass für die Beurteilung desselben das Bezirksgericht Zürich zuständig sei (Urk. 5). b) Mit Urteil vom 17. Juli 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 7 S. 7). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2018 Beschwerde, worauf unter der Geschäfts-Nr. RU180040-O ein entspre- chendes Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 trat die angerufene Kammer auf diese Beschwerde nicht ein (OGer ZH RU180040 vom 12.10.2018, S. 5-6). c) Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 11. September 2018 eine Nachfrist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 8). Auch gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit vom 6. August 2018 datierender Eingabe am 20. September 2018 Beschwerde bei der Kammer. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. RU180051-O ange- legt. Mit Beschluss vom 5. November 2018 trat die Kammer auf diese Beschwer- de ebenfalls nicht ein (OGer ZH RU180051 vom 5.11.2018, S. 3-5). 2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, erhob für das Schlichtungsverfahren keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 12 S. 2).
schwerde - wie zu zeigen sein wird - bereits aus anderen Gründen nicht eingetre- ten werden kann. 5. a) Der Kläger stellt in seiner Eingabe vom 29. November 2018 die fol- genden Anträge (Urk. 11): "1. Es wird beantragt B._____ AG (Beklagte), EURO 45.373,00 zum Ausgleich meiner Forderung zu verurteilen (Anlage Kontoauszug vom 31.12.2008. 2. Die Gerichtskosten trägt B1.-Bank, Frau CEO C.. ( hilfsweise Zwischenbescheid RU180051-O/U- unendgeltliche Rechtspflege a,b c. für Kläger ) 3. Es ist Schaden entstanden, der noch beziffert wird." 5. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). b) Der nicht anwaltlich vertretene Kläger stellt den Antrag, es sei die Beklag- te zur Bezahlung von Euro 45'373.– zu verpflichten und bringt einen Nachklage- oder Bezifferungsvorbehalt an (vgl. Antrag Ziffer 3: "Es ist ein Schaden entstan- den, der noch beziffert wird", Urk. 11). Sinngemäss kann aus seinem Antrag ge- schlossen werden, dass er eine materielle Prüfung seiner Klage und damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt. 6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/ Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde
ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz trat auf das Schlichtungsgesuch mit der Begründung nicht ein, die klagende Partei habe den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.– auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Das Bezirksgericht Zürich habe überdies den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und die Kammer sei auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 12 S. 2). c) Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Un- recht auf seine Klage nicht eingetreten, weil er innert Frist den Kostenvorschuss geleistet habe oder die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden sei. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, kurz auszuführen, weshalb die Be- klagte ihm noch Geld schulde (Urk. 11). Damit kommt er seiner Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. d) Lediglich der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Kläger bringt vor, es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die von ihm eingereichten Beweise keine Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 11). Die Sicherstellung der mut- masslichen Verfahrenskosten mittels Leistung eines Kostenvorschusses durch die klagende Partei bildet Voraussetzung dafür, dass sich ein Gericht überhaupt mit den Vorbringen der klagenden Partei auseinandersetzt. Da der Kläger den Kos- tenvorschuss nicht geleistet hat, kam es gar nie zu einer Schlichtungsverhand- lung, an der sowohl der Kläger als auch Vertreter der Beklagten ihren Standpunkt hätten darlegen können. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen wurden daher auch nicht geprüft. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
a) Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind gemäss den Ansätzen der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11, Antrag Ziffer 2, Urk. 15, vgl. Streichung des Passus "auch mit Kostenfolgen" durch den Kläger). Da sich seine Beschwerde indessen wie soeben gezeigt als aussichtslos erweist, fehlt mindestens eine der beiden notwendigen Voraussetzungen - Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit - für die Gewährung des prozessualen Armen- rechts (Art. 117 ZPO). Das Gesuch des Klägers ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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