Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. November 2018 (ED180012-M)
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In diesem Sinne sind insbesondere die vom Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift einge- reichten Urk. 12/1-5, 7-10 unbeachtlich, sofern sie nicht bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingereicht wurden. C. Unentgeltliche Rechtsvertretung 1. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und der Beizug eines Rechtsvertre- ters zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Die Vorinstanz hat das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der Begründung abgewiesen, der Gesuchsteller habe - wie bereits im ersten Armenrechtsgesuch aus dem Jahr 2016 - angegeben, seinem Rechtsvertreter einen Vorschuss von Fr. 2'000.– bezahlt zu haben. Dass die bis- herigen Bemühungen, soweit sie für das Schlichtungsverfahren erforderlich ge-
wesen seien, den erwähnten Betrag übersteigen würden, sei weder geltend ge- macht worden, noch ergebe sich dies aus den Akten (Urk. 9 S. 5). 3. Der Gesuchsteller moniert im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe gemacht, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und in Erfah- rung zu bringen, was es mit diesem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– auf sich ha- be. Mit diesem Betrag seien im Jahre 2016 angefallene Aufwände des Rechtsver- treters gedeckt worden, wobei dem Gesuchsteller gemäss Schlussrechnung vom 22. September 2016 Fr. 63.10 zurückbezahlt worden seien. Für die Bezahlung des Anwaltshonorars im Jahre 2018 könne der Gesuchsteller den (verbrauchten) Kostenvorschuss nicht mehr verwenden (Urk. 8 S. 4). 4. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Das Gericht hat eine unbeholfene Partei nöti- genfalls auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben hinzuweisen und Frist zur Einreichung fehlender Angaben/Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO- Emmel, Art. 119 N 7). Letzteres ist Ausfluss aus dem im Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatz. Sinn und Zweck des Grundsatzes ist die Unterstützung der unbeholfenen Partei. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachver- halts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lazic, Art. 272 N 8 ff.). 5. Vorliegend wurde die Thematik des an den Rechtsvertreter geleisteten Vor- schusses bereits im abschlägigen Entscheid betreffend Armenrechtsgesuch aus dem Jahr 2016 behandelt. Die Frage war damit nicht neu und stand - nachdem das Schlichtungsverfahren seit diesem Entscheid während über zwei Jahren sis- tiert war und damit diesbezüglich keine nennenswerten Aufwendungen der Rechtsvertretung erfolgt sein dürften - nach wie vor im Raum. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bewusst sein. Es hätte mithin am Gesuch- steller gelegen, darzutun, weshalb der geleistete Kostenvorschuss nicht für die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Schlichtungsver- fahren zur Verfügung stehe. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, weitere Ab-
klärungen über die Verwendung des Kostenvorschusses zu tätigen oder den Ge- suchsteller zu einer Stellungnahme diesbezüglich aufzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Nachdem weder geltend gemacht wurde noch aus den Akten ersichtlich war, dass der geleistete Kostenvorschuss für das aktuelle Schlichtungsverfahren nicht (mehr) zur Verfü- gung stehe, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Kosten der Rechts- vertretung für das Schlichtungsverfahren aus dem Vorschuss bezogen werden können. Sie hat das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung daher zu Recht abgewiesen. 6. Soweit sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren erstmals zur Ver- wendung des im Jahr 2016 geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 8 S. 4) und den konkreten Aufwendungen seines Rechtsvertreters für das aktuelle Schlichtungs- verfahren (Urk. 8 S. 5) äussert, ist er damit aufgrund des umfassenden Noven- verbots ausgeschlossen (vgl. Erw. B. 2). 7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht ent- sprochen werden. 2. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 12/1-5, 7-10, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-
chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 50'780.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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