Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 30. November 2018 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Volketswil vom 17. Okto- ber 2018 (GV.2018.00058)
Erwägungen:
Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) be- stellte gemäss Sachverhaltsfeststellungen des Friedensrichteramtes Volketswil (nachfolgend: Friedensrichteramt) bei der D._____ AG online drei Paar Schuhe im Gesamtbetrag von Fr. 247.– und wählte die Zahlungsart "Kauf auf Rechnung". Die Ware wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 geliefert. In der Folge retournierte er zwei Paar Schuhe, welche die D._____ AG am 20. April 2017 er- hielt. Der Rechnungsbetrag verringerte sich daher auf Fr. 89.–. Die D._____ AG mahnte den Beschwerdeführer zweimal erfolglos und zedierte die Forderung ge- gen den Beschwerdeführer danach an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Auf den am 21. September 2017 ausgestell- ten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil hin erhob der Be- schwerdeführer Rechtsvorschlag (vgl. act. 23 S. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin beim Frie- densrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO (vgl. act. 1). Sodann wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. August 2018 zur Schlichtungsverhandlung auf den 11. September 2018 vorgeladen (vgl. act. 13). Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zugestellt (vgl. act. 17). Zur Schlichtungsverhandlung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht und die Beschwerdegegnerin hielt an ihrer Klage fest. Mit unbegründetem Urteil vom 20. September 2018 (vgl. act. 14) entschied das Friedensrichteramt wie folgt: 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 89.00 nebst 5 % Zins seit 13.09.2017, CHF 1.25 Zins bis zum 12.09.2017 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zah- lungsbefehl vom 21.09.2017) wird der Rechtsvorschlag in den oben genannten Beträgen aufgehoben. 2. Die Forderung des Mehrbetrages wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 65.00 festgesetzt.
Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem Vorschuss der klagenden Partei in derselben Höhe verrechnet. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 65.00 zu er- setzen. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6./7. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des in der Folge begründeten Urteils (vgl. act. 15 = act. 23 [Aktenexemplar] = act. 25) weichen in ihrem Wortlaut von jenen des unbegründeten Urteils ab, und auch das Datum des Urteils wurde bei der Begründung angepasst bzw. aktualisiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass es nur ein Urteilsdatum gibt, weshalb es auch bei diesem bleibt, wenn eine Begrün- dung verlangt wird. Zudem darf ein Dispositiv bei einer Begründung grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Denn das Dispositiv gibt den Entscheid wieder, der gefällt wurde. Die (nachträgliche) Begründung zeigt nur noch die Gründe auf, die zum Entscheid führten. Im vorliegenden Fall ändert dies jedoch nichts am Ergeb- nis. Das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 zugestellt (vgl. act. 21). Zur weiteren vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. act. 23 S. 2). 1.3 Gegen das Urteil vom 20. September 2018 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 (Datum Poststempel, vgl. act. 24) fristgerecht (vgl. act. 21 i.V.m. act. 24) Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die (vollumfängliche) Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin. 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-21) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– fällen die Friedensrichterämter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag hin erst- instanzliche Entscheide (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist,
da der Streitwert für die Berufung jeweils nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begrün- dung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; NQ110031 vom 9. August 2011; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; PF170034 vom 9. Au- gust 2017, E. 2.1). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen oder fortzuset- zen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zulässig (sog. Novenverbot). Neue rechtliche Standpunkte bzw. Überlegungen sind hingegen zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2; ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3), damit die beschwerdefüh- rende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot, dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid oder den vorinstanzli- chen Akten ergeben muss.
2.3 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe nicht nur zwei Paar Schuhe zurückgeschickt, sondern drei Paar Schuhe. Daher habe die Klägerin nichts mehr zugute und müsse die Rechnung stornieren (vgl. act. 24). Dies ist eine neue Tatsachenbehauptung. Sie ergibt sich weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch den vorinstanzlichen Akten. Nachdem der Be- schwerdeführer der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt unent- schuldigt ferngeblieben ist, hat er es verpasst, seine Sicht der Dinge darzulegen bzw. die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Wie bereits dar- gelegt sind neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen. Die Be- schwerde ist daher offensichtlich unbegründet. Im Übrigen ist das Vorgehen des Friedensrichteramtes nicht zu beanstan- den. Denn die Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Friedensrichteramt bei Säumnis der beklagten Partei so verfährt, wie wenn keine Einigung zustande ge- kommen wäre (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO). Darauf hatte das Friedensrichteramt den Beschwerdeführer in der Vorladung bereits hingewiesen, die ihm am 22. August 2018 zugestellt wurde (vgl. act. 13 i.V.m. act. 17). Wenn keine Eini- gung zustande kommt, kann das Friedensrichteramt bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen, wenn ein solcher bean- tragt wird, was die Beschwerdegegnerin getan hatte (vgl. Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 ff. i.V.m. Art. 212 ZPO). Der Beschwerdeführer beanstandet von daher zu Recht nichts. 2.4 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist auf sie nicht einzutre- ten. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 3. Dezember 2018