Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. November 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ LLC, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kilchberg- Rüschlikon vom 24. September 2018 (GV.2014.00068 / SB.2018.00062)
Erwägungen: 1. a) Am 7. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage für den Betrag von Fr. 121'800.-- nebst Zins unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beklagten ein (Urk. 1). Die Vorladung für die auf den 25. September 2015 angesetzte Schlichtungsverhandlung (Urk. 5) konnte der im Sultanat Oman ansässigen Beklagten auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden (Urk. 9-12, Urk. 14). Mit E-Mail vom 24. September 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sie den Fall vorläufig abschliessen könne (Urk. 18). Am 24. September 2018 verfügte die Vorinstanz (Urk. 19 = Urk. 22): 1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abge- schrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1000.00 festgesetzt (600.00 Gerichts- gebühren, 400.00 Kosten für die Übersetzung). 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein an die Be- klagte ins Dossier. 5. Dieser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an [...] mit Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. b) Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2018 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 21 S. 1): "Die Verfügung resp. die Kosten von CHF 1000.00 vom 24.9.2018 sei aufzu- heben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 21 S. 1). Er wendet sich mit dieser gegen die vorinstanzlichen Gerichtskos- ten. Hierfür zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
b) In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 616). Der Kläger beantragt lediglich die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung (hinsichtlich der Kostenfolgen), ohne zu sagen, was mit den Ge- richtskosten geschehen solle. Auch aus der Beschwerdebegründung wird nicht klar, ob der Kläger die Entscheidgebühr als zu hoch erachtet, ob er nur die Kosten für die Übersetzung nicht tragen will oder ob er der Auffassung ist, die Kosten sollten der Beklagten auferlegt werden. Mangels genügender Beschwerdeanträge kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwer- de konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Soweit daher der Kläger in der Beschwerde lediglich seine Sicht der Ge- schehnisse darlegt, ohne konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Kosten zu erheben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus dem Vorbringen des Klägers, dass nie eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe (Urk. 21 S. 1), könnte geschlossen werden, dass er die vor- instanzliche Entscheidgebühr als zu hoch erachtet. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 121'800.-- beträgt der Rahmen für die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren Fr. 615.-- bis Fr. 1'240.-- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Abgesehen davon, dass dies eine Pauschale ist (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), welche auch ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zu erheben ist, wurde vorliegend der Minderaufwand für den Entfall der Schlichtungsverhandlung durch den Aufwand im Zusammenhang mit der (versuchten) rechtshilfeweisen Zustel- lung in das Sultanat Oman mehr als kompensiert. Die auf Fr. 600.-- festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich damit als keinesfalls zu hoch.
Aus dem Vorbringen des Klägers, dass er den Übersetzer selber habe be- zahlen müssen (Urk. 21 S. 2), könnte geschlossen werden, dass er die ihm aufer- legten Fr. 400.-- Kosten für die Übersetzung als ungerechtfertigt erachtet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger zwar das Schlichtungsgesuch selber hat übersetzen lassen (vgl. Urk. 2 und 3), dass die Vorinstanz jedoch noch die Vorla- dung vom 23. Februar 2015 zur Schlichtungsverhandlung übersetzen lassen musste (Urk. 4 und 6). Die Kosten von Fr. 400.-- für diese Übersetzung sind aus- gewiesen durch die Rechnung des Dolmetschers vom 26. Februar 2015 (Urk. 7). Aus dem Vorbringen des Klägers, dass er in seinem Schlichtungsgesuch Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten beantragt habe (Urk. 21 S. 1), könnte geschlossen werden, dass er der Auffassung sei, die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Die Auferle- gung der Kosten eines Schlichtungsverfahrens an die klagende und das Schlich- tungsgesuch zurückziehende Partei entspricht jedoch ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
Zürich, 2. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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