Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. November 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 11. September 2018 (GV.2018.00194)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 reichte der Kläger und Beschwerde- führer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3+9 (fortan Vorinstanz), gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein Schlichtungsgesuch über einen Forderungsbetrag von Fr. 30'000.– ein (Urk. 1 Blatt 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 2). Diese Verfügung nahm der Kläger am 4. Juni 2018 entgegen und stellte gleichentags ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3-4). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass für die Beurteilung desselben das Bezirksgericht Zürich zuständig sei (Urk. 5). 1.2 Mit Urteil vom 17. Juli 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7 S. 7). Gegen dieses Ur- teil erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2018 Beschwerde. Unter der Geschäfts-Nr. RU180040-O wurde ein entsprechendes Beschwerdeverfahren an- gelegt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 trat die angerufene Kammer auf die- se Beschwerde nicht ein (OGer ZH RU180040 vom 12.10.2018, S. 5-6). 1.3 Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 11. September 2018 eine Nachfrist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 8). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2018 (Datum Poststempel: 18. September 2018, eingegangen am 20. September 2018) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. Unendgeltliche Rechtspflege -Art. 117 ZPO a.b. und ggf. c. 2. Sofortige Eilverfügung zur Zwangsgeldzahlung von 10.000 CHF von B._____ vertreten durch CEO C._____ ,an Obergericht Kantons Zürich s.o.". 2.1 Der Kläger reicht als Beschwerdeschrift Seite 1 derjenigen Beschwer- deschrift vom 6. August 2018 ein, welche er bereits im Beschwerdeverfahren RU180040-O zur Anfechtung des abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einreichte (vgl. Urk. 9 mit Urk. 15 S. 1 im Geschäft Nr. RU180040-O). Die Beschwerdeschrift trägt die Überschrift "Beschwerde ge- gen Urteil vom 17. Juli 2018 eingetroffen Zustellung = 3.8.2018. Gegen o.g. Urteil erhebe ich Einspruch (...)". Da der Kläger jedoch der vorliegenden Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2018 beilegte, und die Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juli 2018 bereits mit Schreiben vom 6. September 2018 anfocht, ist da- von auszugehen, dass er erstere anfechten will. Dies wurde dementsprechend aufgenommen. 2.2 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzu- reichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Der Eingabe des Klägers fehlt die eigenhändige Unterschrift (Urk. 9). Damit wäre dem Kläger grundsätzlich Frist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das nachfolgend Ausgeführte kann jedoch davon abgesehen werden. 3. Auf die Beschwerde ist in zweierlei Hinsicht nicht einzutreten: 3.1 Der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Sep- tember 2018 fehlt es an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begrün- dung. So hat die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Der Kläger bringt mit keinem Wort vor, aus wel- chen Gründen die Vorinstanz ihm keine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses hätte ansetzen dürfen, nachdem sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege am 17. Juli 2018 abgewiesen worden war. Damit fehlt
es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem- gemäss an einer Begründung. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Ebenso wenig ist auf den Antrag des Klägers zur Verpflichtung der Be- klagten zu einer sofortigen Zwangsgeldzahlung einzutreten: Diesbezüglich wurde bereits im Beschluss der angerufenen Kammer vom 12. Oktober 2018 ausgeführt, dass es sich dabei um eine vorläufige Sicherstellung des materiellen Anspruchs handle, welchen der Kläger erreichen wolle. Es handle sich dabei prozessual um eine im Beschwerdeverfahren erstmals beantragte vorsorgliche Massnahme, was aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots unzu- lässig sei (Art. 326 ZPO, OGer ZH vom 12.10.2018, S. 4-5, E. 5c). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Damit hat es sein Bewenden. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist der Kläger – hätte er mit seiner Be- schwerde tatsächlich das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Juli 2018 anfechten wollen – da- rauf hinzuweisen, dass die angerufene Kammer hierüber bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 entschieden hat. Entsprechend ist darauf nicht mehr zu- rückzukommen. Auf die Beschwerde gegen dieses Urteil wäre demgemäss eben- so wenig einzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Der Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO)
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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